Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 40. Die Gerichtsbehörden in Strassachen haben die Besugniß, erforderlichen 
Falles die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, 
zum Beistande aufzufordern. 
Drittes Kapitel. 
Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatankläger. 
I. Personal der Staatsanwaltschaft. 
Art. 41. Für jedes Kreisgericht und die in dessen Sprengel befindlichen Einzel- 
richter, nach Befinden für mehre Kreisgerichte gemeinschaftlich, wird ein Staatsanwalt, 
bei jedem Appellations-Gerichte ein Ober-Staatbanwalt und bei dem Ober-Appellations= 
Gerichte, da nöthig, ein General-Staaksanwalt angestellt. Erforderlichen Falles sind 
ständige oder zeitige Gehilfen zur Stellvertretung und zu Geschäftsbesorgungen nach An- 
ordnung des Staatsanwaltes, dem sie zugeordnet sind, beizugeben. 
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft müssen zum Richteramite befähigt sein. 
Art. 42. Der Ober-Staaksanwalt kaun Beamte der Staatsanwaltschaft mit einft- 
weiliger Vertretung seiner selbst, sowie mit der Stellvertretung für andere Staat#anwälte 
beauftragen. 
Ebenso kann das Justiz-Ministerium des einzelnen Staates für einzelne Fälle Staats- 
anwälte dem Ober-Staatsanwalte substituiren. Auch sonst zu dem Richteramte befähigte 
oder wirklich schon in einem Richteramte stehende Personen können zur Stellvertretung 
der Staatsanwälte und des Ober. Staatsamwaltes durch das Justiz-Ministerium ange- 
wiesen werden. 
Zur Stellvertretung des General-Staatsanwaltes in einem einzelnen Falle kann 
das Justiz-Ministerium des einzelnen Staats den Ober- Staatsanwalt oder eine in elnem 
Richteramte stehende Person bestimmen. 
II. Unterordnung der Staatsanwälte. 
Art. 43. Zu dem Geschäftskreise der bei den Kreisgerichten angestellten Staats- 
anwälte gehören die vor die Einzelrichter des kreisgerichtlichen Sprengels gehörigen Un- 
tersuchungen (Art. 343), alle Voruntersuchungen bei dem Kreisgerichte und alle Haupt- 
verhandlungen bei dem Kreisgerichte, sofern nicht der Ober-Staatsanwalt sich bei den 
letteren zu betheiligen für angemessen crachtet. Sie sind inmerhalb ihres Geschäftskreises 
der Aussicht des Ober-Staatsamvaltes unlergeordnet, haben die erforderlichen allgemei- 
neren Geschästsberichte an denselben zu erstatten, auch in einzelnen Straffällen, wenn es 
sich um den Anfang oder die Einstellung einer Untersuchung, auch um einzelne Unter- 
suchungsschritte handelt und ihnen dieofalls Zweisel beigehen, an deufelben zu berichten 
und dessen Weisungen zu befolgen.
	        
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