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wesenheit oder bei sonstiger Verhinderung des Untersuchungsrichters dem Einzelrichter
oder Polizei-Beamten, welche dem zu entsprechen haben, aufgetragen werden
Zum Behufe der vorläufigen Verwahrung kann auch von dem - W
Polizei-Beamten eine Haussuchung vorgenommen werden, wie im Art. 113 verordnet ist.
Der in Verwahrung Genommene ist iiun Laufe des folgenden Tages entweder frei-
zulassen, wenn sich die Gründe der Verwahrung erledigt haben, oder dem zuständigen
Richter zu übergeben.
IV. Verfahren gegen Angeschuldigte, deren Ausenthalt unbelannt ist oder die abweseud sind,
und sicheres Geleit.
112. Ist der Aufenthalt eines Angeschuldigten unbekannt, ohne daß derselbe
als i#lnt. erscheint, so kann der Untersuchungsrichter eine öffentliche Vorladung desselben
erlassen. Dieselbe ist am Gerichtsorte öffemlich anzuschlagen, in drei inländische oder
ausländische öfentiice Blätter einzurücken und muß eine den Umständen angemessene
Frist enthalten
Sie ist, wie in dem Art. 103. vorgeschrieben ist, einzurichten, braucht jedoch das
Verbrechen nicht nothwendig zu bezeichnen, sondern kaun auch nur die Angabe enihalten,
daß der Angeichutige sich wegen einer gegen ihn erstatteten Anzeige verantorten solle,
und ist mit der Verwarnung zu versehen, daß der Angeschuldigte im Salle des Außeu=
bleiben zu gewärtigen habe, daß die gegen einen Flüchtigen geordneten Maßregeln
gegen ihn angewendet werden.
Art. 113. Sind die Bedingungen zu einem Versihrungsbeschle oder zur Füh-
rung vor Gericht zu sofortiger Vernehmung vorhanden (Art. 107 bis 109), und ist des
Angeschnbdigten Aufenthalt unbekannt oder ist er abwesend, so kann der Untersuchungs-
richter nach Ermessen Haussuchung nach der Person des Angeschuldigten oder Nacheile an
Orte, wo der Angeschuldigte sich muthmaßlich aushält, verfügen, oder das Ersuchen um
vorläufige Festnehmung des Angeschuldigten zum Behufe der Vorführung vor Gericht an
die Behörden solcher Orte richten.
Haussuchung in anderen Wohnungen als der des Angeschuldigten darf jedoch nur
dann vorgenommen werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeschuldigte sich darin
aufhalte. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine allgemeine Haussuchung in einem
anzen Orte oder in einer bestimmten Abtheilung desselben gehalten werden.
In allen Fällen der Haussuchung ist das im Artikel 145 geordnete Verfahren zu
beobachten.
Art. 114. Wenn die Bedingungen zu einer Vorführung auch ohne vorgängige
Vorladung vorhanden sind (Art. 108), kann der Untersuchungorichter den Angeschuldig-
ten, welcher abwesend oder flüchtig ist, durch ein offenes, in inländische und nach Be-