Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zeichen bewirkt werden, so ist der Angeschuldigte mit 'i einer oder mehrer Personen, 
welche der Zeichensprache dee Angeschuldigten am besten kundig sind, oder sonst die Ge- 
schicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und zuvor eidlich zu ver- 
pflichten sind, zu vernehmen. 
¾ .Die Vernehmung eines Angeschuldigten, welcher auf ergangene Vor- 
ladung rschienen ist, hat der Untersuchungsrichter sofort vorzunehmen. 
Ein vorgeführter Aneschuldigter Art. (107, 108) und ein von dem (inzelrichter 
oder einem Polizei-Beamten in Verwahrung benommener und an den Untersuchungs- 
richler abgegebener Angeschuldigter (Art. 111), ist längstens binnen vier und zwanzig 
Stunden und in dem Falle des Art. 109 längstens binnhn drei Tagen, von dem Augen- 
blicke seiner Vorführung oder seiner Abgabe an den Untersuchungsrichter an gerechnet, 
während welcher Zeit er vorläufig in Verwahrung gehalten werden kann, von dem 
Grunde seiner Vorführung in Kenntniß zu setzen und zu vernehmen. 
Art. 121. Der Mntersuchungorichter hat den Angeschuldigten bei seiner ersten Ver- 
nehmung zuerst zu ermahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und 
Wahrheit gemäß beantwerte. Nach Befinden kann diese Ermahnung bei späteren 
N wiederholt werden. 
Art. 122. Sodann ist der Angeschuldigte über seinen Vornamen und Zunamen, 
Alter, Geburtsort und Wohnort, Stand und Gewerbe, ingleichen soweit es zum Zwecke 
der Untersuchung erforderlich erscheint, auch über seine Familien= und Vermögens-Ver- 
hältnisse, seinen Lebenslauf und darüber, ob und weshalb er schon in Untersuchung ge- 
rsentnt welche Erkenntnisse über ihn ergangen und welche Strafen er verbüßt habe, zu 
befragen. 
Ari. 123. In der Hauptsache hat der Untersuchnngorichter dem Angeschuldigten 
Verbrachen. dessen er sich verdächtig gemacht hat, zu bezeichnen und ihn zu veran-. 
„ r die, den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Thatsachen in einer 
kaIianaai ube, unsständlichen Erzählung zu erklären. 
Die weitere Befragung ist auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung 
elwaiger Dunkelheiten und Widersprüche und insbesondere darauf zu richten, daß der 
Angeschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und vollständige Ge- 
legenheit zu deren Beseiligung und seiner Rechtfertigung erhalte. 
Giebt er Thatsachen eder Beweismiltel zu seiner Entlastung an, so 8 dieselben 
zu erheben, sofern er sie nicht offenbar zur bloßen Verzögerung angegeben hat. 
rt. 124. Die an den Angeschuldigten zu stellenden Fragen dürfen nicht unbe- 
stimmt, dunkel, vieldentig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. 
Insbesondere ist auch die Stellung selcher Fragen zu vermeiden, in weschen eine 
von dem Angeschuldigten geläugnete, oder doch wenigstens noch nicht eingestandene That- 
sache als bereits zugestanden angenommen wird.
	        
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