Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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bee meldet und den zu dem Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleit- 
briele und (# brief wird zum Zeichen der erfolgten Anshändigung des Packets mit dem dazu 
u bestimmten Stempel der Post-Anstalt bedruckt. 
nack ersolgter der Dienststunden in der Post-Anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung 
B 
ds II Recommandirte Sendungen, Briese und Packete, deren Werth declarirt 
gzahlun Wis, "r# wie die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitkriefe, 
uo ferner bei Post-Anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern 
die Abhelung von der Post erfolgt (§ 33.), an denjenigen ausgehändigt, welcher 
der Posl-Anstalt das über die Sendung sprechende unlersiegelte und mit dem 
Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine bezie- 
hungsweise die unterschriebene Post-Anweisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungscheine 2c., so wie eine weitere 
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleit- 
brief überbringt, liegt der Post-Anstalt, nach § 56 des Gesebes über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, nicht ob. Es 
ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig 
bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen r. und die Vegleitbriefe nicht 
von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können. 
IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packelen ohne Werths- 
Declaration und von Sendungen mit declarirtem Werthe übernommen hat, 
kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt als- 
daun die Anshändigung der Packete ohne Werths-Declaration nach Maßgabe 
der Vorschristen im § 32 Abs. IV, wogegen die Bestellung der Sendungen 
mit declarirtem Werthe an den Mdressaten selbst oder an dessen legitimirten 
Vevollmächtiglen und, so weit Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen 
Quiktung desselben staltfindet. 
8. 35. 
üechemung Hat der Adressat seinen Aufenthalts-- oder Wohnort verändert, und ist 
— *#r neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche 
Briese, Drucksachen und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und 
Post-Anweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung aus- 
drücklich getroffen hat. 
Bei Packeten mit oder ohne Werths-Declaration, bei Briefen mit 
declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit ofworshüan, erfolgt die Nach- 
sendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener 
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des U#resaten. Der Adressat ist 
ist solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in 
Kenntniß zu seben.
	        
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