Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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schwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade, Adoptiv= und Pflege- 
Aellern und Kinder deo Angeschuldigten; 
2) Geistüce in Aehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst als Seel- 
orger auvertraut worden ist; 
3) Staatsbeamte und andere in öffentlichem Dienste slehende Personen in Ansehung. 
solcher Gegenstände, welche sie nach ihrem Amte oder Dienste zu verschweigen 
verpflichtet sind; es sei denn, daß sie von dieser Pflicht durch die ihnen vor- 
gesetzte Dienstbehörde entbunden werden; 4 
4) Sachwalter und Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser 
Eigenschaft von dem Angeschuldigten anvertraut worden ist. 
Art. 177. Jeder Zeuge kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, auf welche 
er zu seiner cigenen Schande, oder zur Schande einer noch nicht in Untersuchung besan- 
genen Person aussagen müßle, zu welcher er in einem der im Art. 176, Nr. 1 bezeich- 
neten ——- steht. 
ie Beantwortung von Fragen, welche auf gegen eine Person verhängt gewesene 
nteene auf ergangene Straferkenntnisse oder verbüßte Strafen gerichtet sind, kann 
nicht abgelehnt werden. 
Art. 178. Verweigert ein Zeuge die Ablegung eines Zeugnisses, wo er dazu 
verpflichtet ist, so kann ihn der Untersuchungerichter durch eine Gedstrafen bi- zu wang 
Thalern, im Falle der Armuth durch Gefängniß bis zu vierzehn Tagen, und bei fernere 
erweigerung durch Gefängniß bis zu sechs Wochen, zur Erfüllung eiter Vorbindlichtet 
nhalt 
II. Vorladung der Zeugen. 
Art. 179. Form, Inhalt und Dehwdigmng der Vorladungen von Zeugen richten 
sich nach den Vorschriften in den Art. 103 f. 
Es ist aber einer solchen Ladung die Verwarnung beizufügen, daß der Zeuge bei 
einer namhaft zu machenden Geldstrase bis zu fünf Thalern der Ladung Folge zu leisten 
und außerdem noch zu gewärtigen habe, daß er auf seine Kosten anderweit werde vor- 
geladen, nach Befinden auch zum Behufe der Abhörung vor Gericht werde vorgeführt 
werden. 
Bei der Abhörung einer im Voraus zuwissen Zahl von Zeugen am Orte eines 
Verbrechens gilt, was im Art. 110 geordnet ist. 
Die Mitglieder der landesherrlichen Familie werden in ihren Wohnungen ver- 
nommen. 
Die Eidesformel wird ihnen von dem mit der Vernehmung beaustragten Richter vor- 
gelesen und zur eigenhändigen Unierschrift vorgelegk.
	        
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