Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 212. Nichtigkeiten aus den unter Nr. 1, 3 und 4 des Art. 207 aufge 
führten Gründen, wegen welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, sollen als 
durch Verzicht beseitigt angesehen werden und können daher überall nicht auf dem Wege 
einer, gegen das später ertheilte Endurtheil gerichteten, Nichtigkeitsbeschwerde geltend ge- 
macht werden. 
Nichtigkeiten aus den in dem Art. 207 unter 2 und 5 erwähnten Gründen werden 
nicht als durch Verzicht beseitigt angenommen und können nach den unten gegebenen 
näheren Vorschristen noch durch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurtheil in Wirk- 
samleit gesetzt werden. 
VII. Nachtrag zur Anllageschrist und Nachbringung von Beweismilteln. 
Art. 213. Weicht ein Verweisungsbeschluß in der Bezeichnung des Verbrechens 
und des Strafgesetzes von der Auklageschrift ab (Art. 199), so steht dem Staatsanwalte 
frei, eine entsprechende Abänderung der Anklageschrift vorzunehmen. 
Art. 214. Wenn auf Verlangen der Staatsajwaltschaft Zeugen und Sachver- 
ständige, außer den in der Anklageschrift benannten, zur Hauptverhandlung vorgeladen 
werden, so ist der Angeklagte wenigstens drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung 
zu benachrichtigen. 
VIII. Bestellung eines Vertheidigers zur Hauptverhandlung. 
Art. 215. Hat der vor ein Geschwornengericht verwiesene Angeklagte nicht selbst 
einen Verlheidiger gewählt, so muß demselben ein Vertheidiger von Amtswegen zugeord- 
net werden. 
In anderen Fällen kann das Gericht einem Antrage des Angeklagten auf Zuord- 
nung eines Vertheldigers Statt geben, oder auch, ohne einen solchen Antrag, dann, 
wenn es die einzelne Sache zu erfordern scheint, von Amtswegen einen Vertheidiger 
bestellen. 
IX. Vorladung zur Hauptverhandlung. 
Art. 216. Die Vorladung zur Hauptverhandlung geschieht, wenn die Sache vor 
das Kreisgericht verwiesen ist, durch dieses Gericht, und wenn sie vor das Geschwornen- 
gericht verwiesen ist, durch den Präsidenten des Gerichtshofes (Art. 21). 
Es sind alle Betheiligten, der Angeklagte, dessen Vertheidiger, ferner der Staats- 
anwalt, oder Ober-Staatsanwalt, oder der Privat-Ankläger (Art. 49), und die Privat- 
Betheiligten, welche sich dem Strasverfahren angeschlossen haben, sodann die Zeugen und 
Sachverständigen vorzuladen.
	        
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