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ständigen, sowie der bereits in der Vorunlersuchung vereideten Sachverständigen und Zeugen,
bei welchen allen eine Erinnerung an ihren im Allgemeinen oder in der einzelnen Unter-
suchung schon geleisteten Eid genügen soll.
Die Abhörung geschieht durch den Vorsitzenden sach den Vorschriften, welche der
tt in der Voruntersuchung zu befolgen hat.
Zeugen, welche in ihren Angaben abweichen, kann der Vorsihende in ein Gegenver-
hör ziehen.
Im Falle einer unzulässigen Verweigerung eines Zeugnisses oder Eides ist geden
den Ungehorsamen eine Strafe bis zu zwanzig Thalern oder sechs Wochen Gefängniß zu
erkennen. Es findet dagegen kein Rechtsmitlel Statt.
Zeu an und Sachverständige bleiben nach ihrer Abhörung im Sibungssaale anwesend,
bis der Vorsitzende sie entläßt.
Art. 238. Zeugen und Sachverständige, welche über die Person des Angeklagten
ausgesagt haben, sind am Schlusse ihres Verhöres ausdrücklich zu befragen, ob der an-
wesende Angeklagte derjenige ist, von dem sie ausgesagt haben.
Art. 239. Der Augeklagie ist nach jeder Abhörung eines Zeugen oder Sachver-
ständigen zu befragen, ob er elwas und was er auf die eben vernommene Aussage des
Zeugen oder Sachverständigen zu entgegnen habe.
Art. 240. Der Vorsihende ist befugt, den Angeklagten während der Abhörung
eines Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Sibungosaale entjernen zu lassen; er muß
ihn aber bei seiner Wiedereinführung bei Sirafe der Nichtigkeit von dem in seiner Ab-
wesenheit Ausgesagten in Kenntniß seben. Auch hat er die in dem vorigen Artikel ge-
ordnete Besragung vorzunehmen.
Art. 241. Außer dem Vorsitzenden können auch die Mitglieder des Gerichtes und
der Staatsamwalt au den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige unmittelbar
Fragen stellen, nachdem sie zuvor von dem Vorsitzenden die Erlaubniß hierzu erhalten
haben. Auf dieselbe Weise enmm auch der Vertheidiger Fragen an Zeugen und Sachver-
ständige stellen.
Dem Angellaglen, dem Privat-Betheiligtken, wescher sich dem Strafverfahren ange-
schlossen hat, sowie dem Privat-Ankläger und dessen Anwalte, kann der Vorsipende ge-
statten, unmittelbare Fragen au Zeugen und Sachverständige, bezüglich an den Angeklag-
ten zu slellen.
Der Vorsitende hat darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen gestellt
werden und ist befugt, die Fragestellung in jedem Augenblicke selbst wieder zu übernehmen,
oder auch das Verhör zu schließen. Wird gegen Zurückweisung einer Frage Einspruch
erhoben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden.