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Eintretenden Falles hat der Vorsitzende die Zeugen über die ihnen nach Artikel 177
zustehende Besugniß zu belehren.
Art. 242. Der Angeklaßte, ebenso der Staatsanwalt, kann verlangen, nicht minder
der Vorsitzende von Amtswegen anordnen, daß Zeugen nach ihrer Abhörung sich aus dem
Gerichtssaale entsernen und wieder hereingeführt und allein oder in Gegenwart anderer
Zeugen nochmals vernommen werden.
Art. 243. Weichen Zeugen oder Sachverständige von ihren Angaben in der Vor-
untersuchung ab, so kann der Vorsihende deren frühere Angaben aus den Akten der Vor-
untersuchung vorlesen lassen.
Art. 244. In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sachver-
ständigen erforderlich; jedoch genügt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung abge-
gebenen Aussagen und Gutachten, außer den in den Art. 179, 199, 204 und 222 dieses
Gesetzes erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der Zwischen-
zeit verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem
Ermessen des Gerichles für längere Zeit erhebliche Hindernisse im Wege siehen.
Besichtigungs-Protokolle, frühere Straferkenntnisse, überhaupt Urkunden, welche für
die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen. -
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slimmungen.
Art. 245. Im Laufe oder am Schlusse der Hauptverhandlung läßt der Vorsitzende
die zur Beweisführung dienenden Gegenstände dem Angeklagten vorlegen und fordert ihn
auf, sich zu erklären, ob er sle anerkenne.
In hleicher Weise sind diese Gegenstände den Zeugen und Sachverständigen vorzu-
legen.
Art. 246. Der Vorsihende hat zur Beförderung der Wahrheit die Befugniß, Be-
weismittel zu erheben. Er kann neue Zeugen und Sachverständige in die Gerichtssihung
einführen lassen und abhören, neue Gutachten herbeischaffen lassen, auch mit dem Gerichte
Augenschein einnehmen, oder hierzu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, welches sodann
Bericht zu erstatten hat.
Diese Beweiserhebungen sollen nur zur Aufklärung dienen und die neuen Zeugen
und Sachversländigen nicht beeidigt werden; ansgenommen wenn der Staalsanwalt und
der Angeklagte gemeinschaftlich deren Beeidung verlangen, oder wenn wegen Erhebung
dieser neuen Beweismiktel eine Vertagung (Artikel 270) eingetreten war.
V. Ansführungen der Parteien.
Art. 247. Nach Beendigung des Beweisverfahrens erhält zuerst der Staatsanwalt