Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

455 
Eintretenden Falles hat der Vorsitzende die Zeugen über die ihnen nach Artikel 177 
zustehende Besugniß zu belehren. 
Art. 242. Der Angeklaßte, ebenso der Staatsanwalt, kann verlangen, nicht minder 
der Vorsitzende von Amtswegen anordnen, daß Zeugen nach ihrer Abhörung sich aus dem 
Gerichtssaale entsernen und wieder hereingeführt und allein oder in Gegenwart anderer 
Zeugen nochmals vernommen werden. 
Art. 243. Weichen Zeugen oder Sachverständige von ihren Angaben in der Vor- 
untersuchung ab, so kann der Vorsihende deren frühere Angaben aus den Akten der Vor- 
untersuchung vorlesen lassen. 
Art. 244. In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sachver- 
ständigen erforderlich; jedoch genügt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung abge- 
gebenen Aussagen und Gutachten, außer den in den Art. 179, 199, 204 und 222 dieses 
Gesetzes erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der Zwischen- 
zeit verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem 
Ermessen des Gerichles für längere Zeit erhebliche Hindernisse im Wege siehen. 
Besichtigungs-Protokolle, frühere Straferkenntnisse, überhaupt Urkunden, welche für 
die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen. - 
Auchhiergeltcndieindcnt4.,b.uItd6-AbfahdksAI-t.l79essthaltenenBcs 
slimmungen. 
Art. 245. Im Laufe oder am Schlusse der Hauptverhandlung läßt der Vorsitzende 
die zur Beweisführung dienenden Gegenstände dem Angeklagten vorlegen und fordert ihn 
auf, sich zu erklären, ob er sle anerkenne. 
In hleicher Weise sind diese Gegenstände den Zeugen und Sachverständigen vorzu- 
legen. 
Art. 246. Der Vorsihende hat zur Beförderung der Wahrheit die Befugniß, Be- 
weismittel zu erheben. Er kann neue Zeugen und Sachverständige in die Gerichtssihung 
einführen lassen und abhören, neue Gutachten herbeischaffen lassen, auch mit dem Gerichte 
Augenschein einnehmen, oder hierzu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, welches sodann 
Bericht zu erstatten hat. 
Diese Beweiserhebungen sollen nur zur Aufklärung dienen und die neuen Zeugen 
und Sachversländigen nicht beeidigt werden; ansgenommen wenn der Staalsanwalt und 
der Angeklagte gemeinschaftlich deren Beeidung verlangen, oder wenn wegen Erhebung 
dieser neuen Beweismiktel eine Vertagung (Artikel 270) eingetreten war. 
V. Ansführungen der Parteien. 
Art. 247. Nach Beendigung des Beweisverfahrens erhält zuerst der Staatsanwalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.