Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge 
deas ureu der Schuld des Angeklagten überhaupt, als rücksichtlich der gegen den- 
selben zu erkennenden Strafe ihrer Art und Größe nach zu slellen. 
Hat sich ein Privat-Betheiligter dem Strafverfahren angeschlossen, so erhält dieser zu- 
nächst nach dem Staatsanwalte das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und diejenigen 
urt 5 stellen, über welche er im Haupterkenntnisse mit entschieden haben will. 
248. Sodann wird dem Vertheidiger des Angeklagten, wenn derselbe einen 
solchen l außerdem dem Angeklagten selbst das Wort gegeben, um auf die Ausführun- 
gen und Anträge des Staatsamwaltes und des Privat-Betheiligten zu entgegnen. 
Hat der Vertheidiger seine Entgehnung beendigt, so ist der Angeklagte selbst noch 
zu befragen, ob er noch etwas beizusügen habe. 
Art. 249. Der Staatsamwalt und der Privat-Betheiligte können hierauf noch er- 
midern: dem Angeklagten und seinem Vertheidiger gebührt jedoch jedenfalls das letzte 
Wor 
250. Sowohl während des Beweisversahrens als während der beiderseitigen 
zirnnn steht dem Staatsanwalte, dem Angeklagten, seinem Verkheidiger, ebenso 
i, Mitgliedern des Gerichtes frei, Aufzeichnungen zu machen; es darf jedoch das 
7 de dadurch in keiner Weise aufgehalten werden. 
VI. Urtheil des Gerichtes. 
Art. 251. Nach den Ausführungen der Parteien wird die Hauptverhandlung durch 
den Vorsitzenden geschlossen. Das Gericht zieht sich in das Berathungszimmer zurück, um 
das Urtheil zu beschließen. 
Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet war, nach Befinden einstweilen aus dem 
Sitzungssaale wieder abzeführt. 
. Das Gericht hat die in der Hauptverhaudlung vorgeführten Veweis- 
mittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit, sowohl einzeln als in ihrem Zusammenwirken, 
sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Es entscheiden aber über die Frage, ob eine That- 
sache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht, keine geseblichen Beweisregeln, sondern die 
eie, aus der gioissenhaften Prüfung gewonnene Ueberzeugung der abstimmenden Mit- 
Klieder des Gerichtes 
Art. 253. Ddei Gericht beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
geht die dem Angeklagten günstigere Meinung vor. 
Bei mehr als zwei verschiedenen Meinungen über dieselbe Frage, von denen keine 
die Mehrheil für sich hat, werden die dem Angeklagten nachtheiligsten Stimmen den zu- 
nächst minder nachtheiligen solange zugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. Ist es zwei-
	        
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