Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

460 
seines Vertheidigers, des Privatbetheiligten, der sich eiwa dem Strafverfahren angeschlossen 
hat, der erschienenen Zeugen und Sachverständigen. 
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung kürzlich erzählen und insbesondere der 
Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, der Vorlesung von Stücken aus der Vor- 
untersuchung und von sonstigen Urkunden Erwähnung thun. 
Von dem Inhalte der Erklärungen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder 
Vertheidigers, der Zeugen und Sachverständigen, sowie der elwaigen Privat-Betheilig- 
ten oder eines Privat-Anklägers wird nur das Wesentliche kürzlich in das Protokoll 
ausgenommen. Im Falle der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen bereils in 
der Voruntersuchung vernommen worden waren, ist in dem Protokolle nur zu bemerken, 
ob und inwiefern ihre Aussagen von den früheren Angaben in erheblichen Punkten ab- 
weiche 
Die zur Enischeidung gestellten Anträge, namentlich der Staat#amwallschaft und 
des Angeklagten oder Vertheidigers, werden mit den darauf erfolgten besonderen Ent- 
scheidungen im Protokolle aufgenommen oder demselben- als Beilage einverleibt, und 
ferner wird der endliche Urtheilsspruch, auch im Falle besonderer Abfassung, rücksichtlich 
seines entscheidenden Theiles, sowie die Verkündigung des Urtheiles in dem Protokolle 
vermerkt. 
Ein Protokoll über die Hauptverhandlung ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder- 
lich; es genügt jedoch, daß überhaupt ein Protokoll aufgenommen worden ist, und der 
Umstand, ob etwas im Protokolle vermerkt oder nicht vermerkt ist, hat an sich keine Nich- 
tigkeit zur Folge. 
Art. 268. Einer Vorlesung und Genehmigung des Protokolles in der öffentlichen 
Sibung bedarf es nicht; doch kann der Vorsitzende die Vorlesung einzelner Theile des 
Protokolles, sofern er es zu genauer Feststellung des wörtlichen Inhaltes für angemessen 
erachtet, anordnen. 
Nach dem Schlusse der öffentlichen Sitzung ist aber das Protokoll möglichst bald 
dem Gerichte vorzulesen, oder den Mitgliedern des Gerichtes zur Durchsicht vorzulegen, 
und zum Zeichen der Genehmigung von dem Vorsihenden und dem Protokoll-Führer zu 
unterzeichnen. 
Art. 264. Ueber die Berathung des Gerichtes bei der Urtheilsfällung ist bei Strafe 
der Nichtigkeit ein besonderes kurzes Protokoll zu fertigen; welches das Resultat der Ab- 
stimmungen mit Angabe der Stimmenzahl enthält. 
Das Unterbleiben der Aufnahme eines besondern Protokolles über die Verathung 
des Gerichtes bei der Urtheilefällung soll jedoch dann Nichtigkeit nicht zur Folge haben, 
wem das Ergebniß der Abstimmungen des Gerichtes unter Angabe der Stimmenzahl in 
das Protokoll über die Hauptverhandlung mit aufgenommen worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.