Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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worden sind, mit dem Aufrufe der Sache, ingleichen der sechs und dreißig Hauptgeschwornen 
(Art. 32) durch den Gerichtsschreiber. 
Sind weniger als dreißig Hauptgeschworne erschienen, so sind aus den zwäölf Er- 
gänzungsgeschwernen (Art. 30) soviel durch den Präsidenten des Gerichtshofes auszu- 
loosen, als zur Ergänzung der Zahl ven dreißig Hauptgeschwornen erforderlich sind, und 
zum sofortigen Erscheinen zu veranlassen. 
Reichen die Ergänzungsgeschwornen zu dieser Ergänzung nicht zu, so hat der Prä—- 
sident andere, an dem Orte des Geschwornengerichtes oder in dessen Nähe befindliche 
Persenen, welche auf der Jahresliste der Geschwornen stehen (Art. 29), sofort beizuziehen, 
bis die Zahl von dreißig Hauptgeschwornen erfüllt ist. Die Strafen des Ungehorsams 
in dem Art. 34 finden auf diese Personen keine Anwendung. 
Art. 276. Der Prsident richtet hierauf an den Staatsanwalt, den Angeklagken 
und an die Geschwornen die Frage, ob bei einem der Geschwornen ein Grund vorliege, 
der ihn nach Art. 24 für die vorliegende Sache unfähig mache. 
Ueber die vorgebrachten Gründe der Unfähigkeit entscheidet der Gerichtshof, und 
eine r FV'sorderihe Ergänzung der Geschwornen wird, wie im Art. 275 bestimmt 
ist, b 
Art. 277. Die Namen der hiernach schließlich festgestellten wenigstens dreißig Ge- 
schwernen werden auf einzelne Papierstreisen geschrieben, in eine Urne gethau und da- 
von soviel Namen einzeln von dem Präsidenten des Gerichtshofes beransegesogen und 
von ihm verlesen, bis die Geschwornenbank (Art. 279) gebildet ist. Alles bei Strafe 
der Nichtigkeit. 
Art. 278. Bei dieser Ausloosung haben der Staatsamwalt und der Angeklagte 
das Recht, eine bestimmte Zahl von Geschwornen ohne Angabe von Gründen abzuleh. 
nen. Je nachdem sechs und dreißig, vier und dreißig, zwei und dreißig oder dreißig 
Geschworne vorhanden sind, hat jeder Theil das Recht, zwölf, elf, zehen oder neun e. 
schwore abzulehnen. Bei fünf und dreißig, drei und dreißig oder ein und dreißig 
schwornen hat der Angeklagte das Recht, einen Geschwornen mehr abzulehnen, als der 
Staatsanwalt. 
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausgeloosten, be- 
vor ein fernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Bemerkung „abgelehnt“ aus- 
geübt werden. 
Wird ein Geschworner von beiden Theilen abgelehnt, so gilt er als blos von dem 
Staaksanwalte abgelehnt. 
Privat-Betheiligte, welche sich dem Stafuerfabren angeschlossen haben, lehnen ge- 
meinschaftlich mit dem Staatsamwalte, Mitangeklagte gemeinschaftlich mit einander ab, 
ohne daß die Zahl der Ablehnungen vermehrt erdh darf.
	        
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