walter oder Administrator, oder dem Pächter des Landgutes
des Adressaten, endlich
) in Ermangelung aller dieser Personen
Hau"wirth
zu insinniren.
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether
oder an Fremde geschehen.
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird,
ist zu empfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zu-
zustellen.
3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungs-
schein dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namens-
unterschrift den Empfang der Verfügung 2rc. anerkennen lassen.
4) Verweigert der oildreisg, oder in dessen Abwesenheit eine der unter
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des
Empfanges, so ist dies von dem Orts-Briesträger oder Land-Brief-
träger auf dem Behändigungsscheine unter spezieller Angabe des
Grundes zu vermerken.
5) Wird die Annahme der Verfügung rc. aus dem Grunde verweigert,
weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an
Porto, Insinnations-Gebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen
will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den
Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern
Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den
unter Nr. 2 zu u bis d bezeichneten Personen angetroffen wird, so
ist die Verfügung an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten
zu befestigen. Der Orts-Briefträger oder Land= Briefträger muß
sich jedoch zuvor pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung,
an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem eresiaen wirk.
lich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört.
In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Ver-
fügurkin .# mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt.
III
Vei denjenigen Post-Anstallen, bei welchen über die Bestellung außer-
gerichtlicher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vor-
schriften bestehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten.
In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder
IV
Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden
besonderen Bestimmungen.