Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

walter oder Administrator, oder dem Pächter des Landgutes 
des Adressaten, endlich 
) in Ermangelung aller dieser Personen 
Hau"wirth 
zu insinniren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether 
oder an Fremde geschehen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, 
ist zu empfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zu- 
zustellen. 
3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungs- 
schein dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namens- 
unterschrift den Empfang der Verfügung 2rc. anerkennen lassen. 
4) Verweigert der oildreisg, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des 
Empfanges, so ist dies von dem Orts-Briesträger oder Land-Brief- 
träger auf dem Behändigungsscheine unter spezieller Angabe des 
Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme der Verfügung rc. aus dem Grunde verweigert, 
weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an 
Porto, Insinnations-Gebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen 
will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den 
Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern 
Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den 
unter Nr. 2 zu u bis d bezeichneten Personen angetroffen wird, so 
ist die Verfügung an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten 
zu befestigen. Der Orts-Briefträger oder Land= Briefträger muß 
sich jedoch zuvor pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, 
an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem eresiaen wirk. 
lich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Ver- 
fügurkin .# mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
III 
Vei denjenigen Post-Anstallen, bei welchen über die Bestellung außer- 
gerichtlicher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vor- 
schriften bestehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten. 
In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder 
IV 
Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden 
besonderen Bestimmungen.
	        
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