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wenn sie von dem letzteren ergriffen wurde, dem Ober-Staatsanwalt sofort schriftlich mit-
zutheilen.
Der Beschwerdeführer kann nach innerhalb zehen Tagen, vom Ablaufe der ersten
Nothfrist an, eine Ausführung übergeben, von welcher er ein Duplikat beifügen muß.
Die Frist kann auf Antrag den Umständen nach von dem Gerichte einmal verlängert
werden. Diese Ausführung ist Gleichfalls dem Gegner mitzutheilen, welcher dabei zu be-
deuten ist, daß ihm die Beibringung einer Gegenausführung binnen zehen #e# freistehe.
Der Ober-Staatsanwalt hat sodann an den General-Staatsanwalt zu berichten, da-
mit dieser die weitere Verhandlung übernimmt, und das Appellations-Gericht sendet die
Akten an das Ober--Appellations-Gericht zur Erledigung des Rechtsmittels ein.
311. Daß Ober-Appellations-Gericht kann die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn
sie a oder nicht gehörig oder ohne einen geseblichen Nichtigkeilsgrund (Art. 306)
ringewendet, oder der Nichtigkeitogrund bereits durch eine frühere Entscheidung beseitigt
ist (Art. 306—308), sofort verwerfen. Außerdem beraumt es einen Gerichtstag zur Ver-
handlung der Sache an und ladet hierzu den Beschwerdeführer und seinen Gegner der-
gestalt, daß die Ladung wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstage behändigt wird.
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle seln Verthei-
diger, und falls er keinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch einen Vertheidiger
geladen, der ihm nöthigen Falles durch das Appellations-Gericht von Amtswegen zu be-
stellen ist.
Für die Staatsanwaltschaft wird der General-Staatsamwalt geladen.
Die Ladung an den Beschwerdeführer und an dessen Gegner ist mit dem Peäüdis
zu versehen, daß im Falle ihres Nichterscheineno nichts destoweniger in der Sache
schieden wer
Beiden riet ist bio zum achten Aage vor dem anberaumten Gerichtstage die
Einsicht der Akten auf Anmelden zu verstatte
Art. 312. Die Verhandlung der Sache in dem angerecten Gerichtetage . dem
Ober-Appellatiens-Gerichte ist öffentlich nach den Bestimmungen in den Art. —229.
Ein von dem Präsidenten des Gerichtes dazu botimmten Mitglied desselben hält
einen Vortrag aus den Akten, welcher den bisherigen Verlauf der Sache, soweit er nach
Maßgabe der aufgestellten Nichtigkeitsbeschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des
Rechtsmittels, die Beschwerden und die sich hieraus ergebenden Streitpuulte umfassen soll,
ohne eine Ansicht über die zu ertheilende Entscheidung zu äußern
r- serbett der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern sie erschienen
sind, das W
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