Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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wenn sie von dem letzteren ergriffen wurde, dem Ober-Staatsanwalt sofort schriftlich mit- 
zutheilen. 
Der Beschwerdeführer kann nach innerhalb zehen Tagen, vom Ablaufe der ersten 
Nothfrist an, eine Ausführung übergeben, von welcher er ein Duplikat beifügen muß. 
Die Frist kann auf Antrag den Umständen nach von dem Gerichte einmal verlängert 
werden. Diese Ausführung ist Gleichfalls dem Gegner mitzutheilen, welcher dabei zu be- 
deuten ist, daß ihm die Beibringung einer Gegenausführung binnen zehen #e# freistehe. 
Der Ober-Staatsanwalt hat sodann an den General-Staatsanwalt zu berichten, da- 
mit dieser die weitere Verhandlung übernimmt, und das Appellations-Gericht sendet die 
Akten an das Ober--Appellations-Gericht zur Erledigung des Rechtsmittels ein. 
311. Daß Ober-Appellations-Gericht kann die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn 
sie a oder nicht gehörig oder ohne einen geseblichen Nichtigkeilsgrund (Art. 306) 
ringewendet, oder der Nichtigkeitogrund bereits durch eine frühere Entscheidung beseitigt 
ist (Art. 306—308), sofort verwerfen. Außerdem beraumt es einen Gerichtstag zur Ver- 
handlung der Sache an und ladet hierzu den Beschwerdeführer und seinen Gegner der- 
gestalt, daß die Ladung wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstage behändigt wird. 
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle seln Verthei- 
diger, und falls er keinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch einen Vertheidiger 
geladen, der ihm nöthigen Falles durch das Appellations-Gericht von Amtswegen zu be- 
stellen ist. 
Für die Staatsanwaltschaft wird der General-Staatsamwalt geladen. 
Die Ladung an den Beschwerdeführer und an dessen Gegner ist mit dem Peäüdis 
zu versehen, daß im Falle ihres Nichterscheineno nichts destoweniger in der Sache 
schieden wer 
Beiden riet ist bio zum achten Aage vor dem anberaumten Gerichtstage die 
Einsicht der Akten auf Anmelden zu verstatte 
Art. 312. Die Verhandlung der Sache in dem angerecten Gerichtetage . dem 
Ober-Appellatiens-Gerichte ist öffentlich nach den Bestimmungen in den Art. —229. 
Ein von dem Präsidenten des Gerichtes dazu botimmten Mitglied desselben hält 
einen Vortrag aus den Akten, welcher den bisherigen Verlauf der Sache, soweit er nach 
Maßgabe der aufgestellten Nichtigkeitsbeschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des 
Rechtsmittels, die Beschwerden und die sich hieraus ergebenden Streitpuulte umfassen soll, 
ohne eine Ansicht über die zu ertheilende Entscheidung zu äußern 
r- serbett der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern sie erschienen 
sind, das W 
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