Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Bis zu diesem Augenblicke steht es jedem Appellanten frei, sein- Rechtsmittel ganz 
oder theilweise wieder fallen zu lassen; er hat dann die dadurch verursachten Kosten zu 
übernehmen. 
Wird das Hauptrechtsmittel fallen gelassen, so soll sich die Neben-Appellation eines 
Privat-Betheiligten von selbst mit erledigen und die Sache rücksichtlich seiner 8 goesehen 
werden, als wenn er keine Neben-Appellation hätte einwenden können (Art. 3 
Art. 329. Das Appellations. Gericht beschießt nach Funnenene unter 
Beobachtung der näheren Verordnungen im Art. 
Es erkennt, soweit die Sache wegen Autinsirgrinne an dasselbe gelangt ist, nach 
Analogie der im Art. 313 gegebenen Vorschriften, oder auch geeigneten Falles abändernd 
in der Sache selbst. Bei einer Appellation aus anderen Gründen entscheidet es über- 
haupt an der Stelle und mit den Befugnissen des Kreisgerichtes (Art. 254 f.), welches 
das vorige Urtheil gefällt hat. Es kann auch nur, wenn der Staatsanwalt appellirt 
hat, ein dem Angeklagten nachlheiligeres Urtheil fällen, nicht aber, wenn der Staats- 
anwalt blos als Gegner einer von dem Angeklagten eingewendeten Appellation auf- 
getreten ist. 
Art. 330. Das Urtheil des Mbellation" Gerichte ist, nachdem sich letzteres in 
den Gerichtssaal zurut begeben hat, mündlich mit den Entscheidungsgründen zu ver- 
kündigen. Ist der Angeklagte oder ein Vertheidiger desselben nicht anwesend, so ist 
noch eine besondere Bekanntmachung an denselben zu versügen. 
Eine schriftliche Abfassung des Urtheiles muß noch, wice im Art. 261 geordnet ist, 
zu den Akten kommen. 
Art. 331. Führung eines Protokolles über die Verhandlung vor dem Appella- 
irurerint und dessen Beschlußfassung ist, wie in den Art. 262—264 bestimmt ist, 
erforderlich. 
IV. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile des Appellations-Gerichtes. 
Art. 332. Gegen Urtheile, welche das Appellations-Gericht in der Appellations- 
Instanz gesprechen hat, findet kein weiteres Rechtsmittel als die Nichtigkeitsbeschwerde 
an das Ober-Appellations-Gericht Stalt, und zwar nur in folgenden Fällen: 
1) wenn die Appellation aus Nichtigkeitsgründen eingewendet worden war, von 
dem Appellations-Gerichte nicht auf Nichtigkeit erkannt wurde und nun die 
**“* wegen der nämlichen Gründe von derselben Partei 
wiederholt!? 
2) wenn das anpellnhens,Gerict auf Nichtigkeit erkaunt hat und nun den Gegner 
wegen dieser Entscheidung eine Beschwerde einwendet;
	        
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