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Art. 355. Sofern durch sofortige oder ununterbrochene Gesängnißstrafe oder Hand-
arbeitsstrafe der Nahrungsstand oder der Unterhalt der Familie des Verurtheilten gefähr-
det wird, kann der vollstreckende Richter auf Ansuchen des Verurtheilten einen kurzen
Aufschub, auch Verbühung der Strafe mit kurzen Zwischenräumen gestatten.
Art. 356. Begnadigungsgesuche hemmen eine Straspollstreckung nur dann, wenn
das Justiz-Ministerium den einstweiligen Aufschub anordnet. Dem vollstreckenden Richter
bleibt überlassen, dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist, welche jedoch vierzehn Tage
nicht überschreiten darf, zur Beibringung einer entsprechenden Verfügung des Justiz-Mi-
nisteriums zu verstatten.
Art. 357. Geldstrafen, Konfiskationen und Untersuchungskosten werden, wenn der
Verurtheilte flüchtig oder verstorben ist, aus dessen Vermögen oder Nachlaß beigebracht.
Achtzehntes Kapitel.
Von den Kosten des Strafverfahrens.
Art. 358. Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder
Aufwand, welcher zum Behufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung
erwachsen ist.
Namentlich sind dahin zu rechnen die Gerichtssporteln, die Auslagen, welche durch
Vorladungen, durch Gebühren der Zeugen und Sachverständigen veranlaßt sind, die Kosten
der Vorführung, Bewachung, des Unterhaltes des Angeschuldigten oder Angeklagten wäh-
rend der Untersuchungshaft, die Kosten seiner Vertheidigung und die Kosten der Urtheils-
vollstreckung.
Reisekosten und Diäten der in der Voruntersuchung beschäftigt gewesenen Gerichts-
personen werden zu den Koslen des Strafverfahrens gezählt; es sind jedoch Reisekosten
und Diäten der Staakkanwälte, ingleichen der bei der Hauptverhandlung erforderlichen
Gerichtspersonen und der Geschwornen ausgenommen.
Nimmt ein Privat-Ankläger einen Anwalt an (Art. 49), so hat er den dadurch er-
wachsenden Aufwand jederzeit selbst zu tragen.
Art. 359. Wird der Angeklagte in der Hauptsache verurtheilt, so isl derselbe auch
in die Kosten des Strafversahrens zu verurtheilen, soweit solche nicht durch ein ungesetz-
liches Verfahren des Richters oder durch ein Verschulden dritter Personen herbeigeführt
worden sind.
Art. 360. Sind mehrere Theilnehmer eines Verbrechens in derselben Untersuchung
befangen gewesen und in der Hauptsache verurtheilt, so fallen dem einzelnen Theilnehmer
diejenigen Kosten ausschließlich zur Last, welche durch seine Bewachung, seinen Unterhalt,