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2) Gebühren-Taxe
für die Verhandlungen in Strassachen.
Ersier Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Aufwand,
welche zum Vehufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwachsen
sind. In Fällen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu fähige Person
nicht vorhanden ist, sind die baaren Verläge — wozu Diäten, Transport-Kosten, Ge-
bühren der Gemeindebeamten, Sachverständigen, Urkundopersonen, Zeugen und anderer
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, sowie der
uswand für die Verpflegung der Gefangenen und für nethwendige Vertheidigungen der
Angeschuldigten unter den im F. 2 angegebenen näheren Bestimmungen, ferner die Ge-
bühren für den Transport der gerichtlichen Gefangenen, der Schüblinge und Vagabunden
zu zählen sind — jedes Mal von der Verwaltungskasse derjenigen grde, bei welcher
sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder sonstige Ver-
elnbarungen ein Anderes bestimmen. Insbesondere sind die Gebühren
a. für die Verpflegung der Gefangenen,
P. für die nothwendige Verlheidigung der Angeschuldigten (s. 2),
c. für den Transport der gerichtlichen Gefangenen mit Einschlus der Vagabunden
und Schüblinge und
4. für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrücklich ver-
langt werden)
jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen.
Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur auf ihren
Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren aus der Staalskasse nicht vorgeschofsen.