Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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2) Gebühren-Taxe 
für die Verhandlungen in Strassachen. 
Ersier Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Aufwand, 
welche zum Vehufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwachsen 
sind. In Fällen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu fähige Person 
nicht vorhanden ist, sind die baaren Verläge — wozu Diäten, Transport-Kosten, Ge- 
bühren der Gemeindebeamten, Sachverständigen, Urkundopersonen, Zeugen und anderer 
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, sowie der 
uswand für die Verpflegung der Gefangenen und für nethwendige Vertheidigungen der 
Angeschuldigten unter den im F. 2 angegebenen näheren Bestimmungen, ferner die Ge- 
bühren für den Transport der gerichtlichen Gefangenen, der Schüblinge und Vagabunden 
zu zählen sind — jedes Mal von der Verwaltungskasse derjenigen grde, bei welcher 
sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder sonstige Ver- 
elnbarungen ein Anderes bestimmen. Insbesondere sind die Gebühren 
a. für die Verpflegung der Gefangenen, 
P. für die nothwendige Verlheidigung der Angeschuldigten (s. 2), 
c. für den Transport der gerichtlichen Gefangenen mit Einschlus der Vagabunden 
und Schüblinge und 
4. für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrücklich ver- 
langt werden) 
jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen. 
Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur auf ihren 
Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren aus der Staalskasse nicht vorgeschofsen.
	        
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