Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M 24. 
(Ausgegeben den 17. September 1868.) 
  
54. Gesetz · 
wegen Vereinfachung und Berbesserung des Verfahrens in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linic souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2rc. 
haben unter Zustimmung des Landtags beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
I. Allgemeine in allen Stadien und in allen Arten des Prozesses 
anwendbare Bestimmungen. 
KS. 1. 
Alle schriftlichen Eingaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in zwei gleichlau- 
tenden unterschriebenen Reinschriften einzureichen, damit die eine — mit der Bemerkung 
„Duplikat“ zu versehende — dem Gegentheile je nach den Umständen zur Beantwortung 
bez. Gegenerklärung oder nur zur Nachricht zute fertigt werde. 
Ausnahmoweise bedarf es keines Duplikats bei Fristgesuchen, Beschwerdeführungen 
und sonstigen Eingaben, bei welchen in der Regel keine Mittheilung an den Gegentheil 
stattfindet. 
S. 2. 
Jede Eingabe muß auf nicht gebrochenem Bogen reinlich und deutlich geschrieben, 
auch von einem Advokaten untergeichnet sein, welcher befugt ist, vor der den Proceß lei- 
tenden Behörde zu prakticiren. 
79
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.