Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

537 
bei Vermeidung sonst gleichwohl für geschehen angenommener Eröffnung er- 
Die Bestimmung im §. 25 alin. 2 das. fällt daher hinweg. 
b. zu §. 27 desselben Gesetzes. 
Die nach Aufhebung der Schuldhaft als Exerutionsmittel allein noch zulässige 
Nealerekution hat ohne die §. 7 des Gesetzes vom 10. Januar 1853 vorge- 
schriebene Veruflegung und Frislgestattung zu erfolgen. 
III. Beweisverfahren. 
g. 22. 
Im Ordinarprocesse läuft eine peremtorische Frist von dreißig Tagen zum Antritte 
des Veweises vom Tage nach der Rechtskrast des darauf sprechenden Erkenntnisses und 
folglich, wenn dieses in letzter Instanz gesprochen worden ist, gleich vom Tage nach der 
Eröffnung desselben an. 
Eine gleich lange Frist läuft zum Antritte des Gegenbeweises vom Tage nach Mit- 
theilung der Beweioschristen, sowie zum Antrilte des als Gewissensvertretung zu führen- 
den Beweises vom Tage nach der Rechtskraft des Bescheides, in welchem auf den Eid er- 
kannt worden ist. 
S. 23. 
Wenn gegen ein Erkenntniß, welches Beweisauflagen über mehrere Punkte enthält, 
auch nur rücksichtlich eines oder einiger dieser Punkte ein Rechtsmittel zeitig eingewendet 
wird: so soll doch die Beweisfrist in Ansehung aller Punkte erst dann zu laufen beginnen, 
wenn über das eingewendete Rechtamittel rechtskräftig erkannt worden ist. 
S. 24. 
Alles was in den §§. 4 bis 14 über das ersie Verfahren angeordnet ist, findet im 
Beweisverfahren analoge Anwendung und es bedarf der Rechtfertigung der Formalien, 
einer besondern Aufforderung zur Einlassung auf Eidessäze, sowie zur Anerkennung der 
Urkunden und zur Erklärung über die Beweisführung überhaupt von Seiten des Beweis- 
führers nicht. 
S. 25. 
Der Beweisführer hat in seiner Beweis= oder Gegenbeweis--Antrelungsschrift seine 
Beweismiktel bei deren Verlust anzugeben. Rücksichtlich der Thatumstände jedoch, über 
welche bereits früher der Eid angetragen worden war, istl der Gebrauch anderer Beweis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.