Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Abschrift ist von dem Gerihteschöpden und Gerichtsdiener zu unterzeichnen und 
unter derselben noch zu bemerken, daß dem Schuldner jede eigenmächtige Verfügung über 
die abgepfändeten und in seinem Gewahrsam gelassenen Gegenstände, sowie jede Beschädigung 
derselben untersagt werde, mit der Androhung, daß er im Zuwiderhandlungofalle in straf- 
rechtliche Untersuchung gezogen und mit Gefängniß bis zu 6 Wochen oder entsprechender 
Geldbuße werde belegt werden. Bezüglich der Behändigung dieser Abschrift gelten die 
allgemeinen Vorschristen über die Insinnalion der gerichtlichen Verfügungen überhaupt. 
Dem Gerichte bleibt es überlassen, in geeigucten Fällen neben dem Schöppen und 
Diener auch eine zum Protokolle verpflichtete Amtsperson zu Leitung der Verhandlungen 
abzuordnen. 
Ein Schuldner, welcher wissentlich und widerrechtlich Gegenstände, die in Gemähheit 
dieser Vorschriften in Beschlag genommen worden sind, veräußerk, verbraucht oder ver- 
pfändet, oder gegen das Gericht oder dessen Beaustragten den Besitz ableugnet oder ver- 
heimlicht, ist nach vorausgegangener strafrechtlicher Untersuchung mit Gefängniß bis zu 
sechs Wochen oder entsprechender Geldbuße zu belegen. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Schuldner, welcher einen in Gemäßheit dieses Para- 
graphen in Beschlag gelegten Gegenstand wissenklich beschädigt oder zerslört. 
VII. Von Fristen und Tagfahrten. 
KS. 41. 
Alle Fristen, ste mögen vom Gesetze bestimmt oder vom Gerichte auberau sein, 
kangen vom Tage nach Behändigung der Ladung, der Behändigung des Dekretes, der 
Eröffnung des Urtheils oder des Bescheido an, und endigen — selbst ohne Auenahme 
der unerstreckbaren Fatalien zu — von Rechtsmitteln — erst mit dem Ablaufe 
des letzten Tages (vgl. auch F. 22 oben). 
KS. 42. 
Die Zeit zu Tagfahrten (Terminen) — mit Ausnahme der Schwörungstermine 
(§. 28 oben) und der bis 12 Uhr Mittags aneren (Gute. und Rechtstermine, in- 
gleichen mit Vorbehalt der Bestimmungen des F. 13 Tit. 1 des Gesetzes vom 10. Jannar 
1853, der Verordnung vom 23. Jannar 1355 und der §§. 13, 15 und 24 des Ge- 
setzes vom 5. Märk 1856 — dauert bis vier Uhr Nachmittagé. 
S. 43. 
Der Lauf elner Frist, binnen welcher eine Partei ekwas zu leisten oder einzureichen 
hat, wird dudurch, daß sie selbst noch mit einer anderen ihr auferlegten Leistung 
(Purifikation eines Erkenntnisses) in Rückstand ist, niemals gehemmt.
	        
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