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56. Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 19. September 1868, die Besteuerung der Hunde
betreffend.
ur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Besteuerung der Hunde be-
besenn wird mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet:
KS. 1.
Jeder Gemeinde-Vorstand hat alljährlich bei Beginn des den geordneten Steuerter-
minen vorausgehenden Monats die in seinem Gemeindebezirke vorhandenen steuerbaren
Hunde und deren Besiber mit Rücksicht auf die in den 9§. 1 und 2 des Gesetzes ge-
dachten Verschiedenheit des Steuersatzes für die ersteren genau zu ermitteln, besondere
Verzeichnisse — wozu gedruckte Formulare bei dem Fürstlichen Landrathsamte zu erhalten
sind, — nach dem Schema A. darüber aufzustellen und dieselben sodann durch Unter-
schrift und Siegel vollzogen, bid zum 15. desselben Monats an das Fürstliche Landraths=
amt einzureichen.
5S. 2.
Die letztgedachte Behörde, — welcher die Ueberwachung der Gemeindevorstände rücksicht-
lich deren diesfallsiger Obliegenheiten, sowie die dem Fürstlichen Polizeiamte nach Maß-
gabe der Negierungs- Bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 zeither obgelegene Centro-
lirung der Steuer 2c. zusteht — hat diese Verzeichnisse einer Revision zu unterziehen,
für Erledihung elwaiger Erinnerungen Sorge zu tragen und sodann dieselben an die na
Et i 6 Gesetzes mit der Steuererhebung betrauten Bcezirks-Einnehmer gelangen zu
lassen.
8. 3.
Die Dazirkg Einnehmer haben nach Maßgabe der auf Grund dieser Verzeichnisse an -
Msertigenden Heberegister, die Steuer von den einzelnen Zahlungspflichtigen in den ersten
vierzehn Tagen des Monats Januar und Juli (ef. §. 4 des Gesehes) gegen Quittung
s|„ geheben und den der Landeskasse zufließenden babene ihres Bezirks unter Bei-
jener Verzeichnisse bis zum 1. Februar resp. bis zum 1. August, an die Fürst-
7 asee rche abzuliefern.
8. 4.
Die über etwa elngetretene Kaduzitäten von dem Gemeinde· Vorstande auszustellenden
Bescheinigungen sind von den Bezirks-Einnehmern den Verzeichnissen behuleben