Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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56. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 19. September 1868, die Besteuerung der Hunde 
betreffend. 
ur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Besteuerung der Hunde be- 
besenn wird mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
KS. 1. 
Jeder Gemeinde-Vorstand hat alljährlich bei Beginn des den geordneten Steuerter- 
minen vorausgehenden Monats die in seinem Gemeindebezirke vorhandenen steuerbaren 
Hunde und deren Besiber mit Rücksicht auf die in den 9§. 1 und 2 des Gesetzes ge- 
dachten Verschiedenheit des Steuersatzes für die ersteren genau zu ermitteln, besondere 
Verzeichnisse — wozu gedruckte Formulare bei dem Fürstlichen Landrathsamte zu erhalten 
sind, — nach dem Schema A. darüber aufzustellen und dieselben sodann durch Unter- 
schrift und Siegel vollzogen, bid zum 15. desselben Monats an das Fürstliche Landraths= 
amt einzureichen. 
5S. 2. 
Die letztgedachte Behörde, — welcher die Ueberwachung der Gemeindevorstände rücksicht- 
lich deren diesfallsiger Obliegenheiten, sowie die dem Fürstlichen Polizeiamte nach Maß- 
gabe der Negierungs- Bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 zeither obgelegene Centro- 
lirung der Steuer 2c. zusteht — hat diese Verzeichnisse einer Revision zu unterziehen, 
für Erledihung elwaiger Erinnerungen Sorge zu tragen und sodann dieselben an die na 
Et i 6 Gesetzes mit der Steuererhebung betrauten Bcezirks-Einnehmer gelangen zu 
lassen. 
8. 3. 
Die Dazirkg Einnehmer haben nach Maßgabe der auf Grund dieser Verzeichnisse an - 
Msertigenden Heberegister, die Steuer von den einzelnen Zahlungspflichtigen in den ersten 
vierzehn Tagen des Monats Januar und Juli (ef. §. 4 des Gesehes) gegen Quittung 
s|„ geheben und den der Landeskasse zufließenden babene ihres Bezirks unter Bei- 
jener Verzeichnisse bis zum 1. Februar resp. bis zum 1. August, an die Fürst- 
7 asee rche abzuliefern. 
8. 4. 
Die über etwa elngetretene Kaduzitäten von dem Gemeinde· Vorstande auszustellenden 
Bescheinigungen sind von den Bezirks-Einnehmern den Verzeichnissen behuleben
	        
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