59. Nachtrag
zur Gesetzlichen Verordnung vom 29. Mai 1854, die Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten in den Ortschaften des platten Landes betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden üälterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2rc.
verordnen mit Zustimmung deß Landtags, was folgt:
Die nach F. 13 der Gesehlichen Verordnung vom 29. Mai 1854 in das Ermessen
Unserer Landesregierung gestellte Genehmigung zu Einführung einer von dem Ortorichter-
amte beienten Gemeindeverwaltung darf künftig keiner Gemeinde, welche nach Maßgabe
des F. 14 d. a. G. hierauf einen Antrag bei dem Landrathsamte gestellt hat, versagt
werden. Es conmtt demnach der betreffende Vorbehalt am Schluß des §. 13 der Ge-
seblichen Verordnung vom 29. Mai 1854, in Wegfall, wogegen es auch ferner bel dem
in F. 14 ff. d. g. V. angeordneten Verfahren, soweit damit die Feststellung der S. 15
daselbst unter 1—4 angegebenen oder nach § 17 wegen der Einsehung von Gemeinde-
ausschüssen erforderlichen Modalitäten bezweckt wird, bewendet.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gesetzes-Nachtrag eigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Jusiegel beifügen lassen.
Greiz, den 19. September 1868.
(L. 8). Heinrich XIxII.
Dr. Herrmann.