Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M 28.
(Ausgegeben den 29. Oktober 1868.)
67. Höchste Verordunng,
die Ausführung der Gewerbeordnung vom 27. April 1868
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen zur Ausführung der Gewerbeordnung vom 27. April d. J. wie folgt:
Zu §. 1. der Gewerbeorduung.
8. 1.
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschaftliches Nebengewerbe anzusehen
sei, ist danach zu beurtheilen, ob derselbe für Rechnung des Inhabers des landwirthschaft-
lichen Hauptgewerbes im Wesentlichen auf die Verarbeitung selbsterzeugter Rohsteffe ge-
richtet ist. Ein durch besendere Umstände herbeigeführter stärkerer Zukauf fremden Materials
in einzelnen Jahren rechtfertigt für sich allein nicht die Unterwerfung des betreffenden
Gewerbes unter die Gewerbeordunng.
Der Vertrieb des in Brauereien und Brennereien, welche als landwirthschaftliche
Nebengewerde betrieben werden, erzeugten Bieres und Branntweines unterliegt nur den
in 8. 8. der Gewerbeordnung und §. 14. dieser Verordnung bestimmten Brschräukungen.
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