Zu 8. 6. der Gewerbeordnung.
8. 7.
Zu den Ausnahmen unter H. 6. der Gewerbeordnung gehören auch die sognannten
Hausindustriegewerbe der Weberei, Wirkerei, Klöppelei, Strohflechterei rc. in soweit als
deren Betrieb regelmäßig nicht für eigene Rechnung, sondern nur gegen Lohn und ohne
Verwendung von Gehilfen erfolgt.
Beschäftigung der eigenen Familienglieder mit Rebenarbeiten, wie z. B. Spulen,
Treiben, Drehen ist nicht als Annahme von Gehülfen anzusehen.
Unter die Ausnahme des §. 6. der Gewerbeordnung gehören ferner die Lohnschreiberei
und ähnuliche Beschäftigungen.
Zu 83. 3., 5. und 7. der Gewerbrordunng.
S. 8.
Die Vorschristen wegen Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebs sollen zu-
nächst im Interesse der Ordnung und der Steuerentrichtung erfolgen, nicht aber dazu
benuht werden, um eine künstliche Abgrenzung der Gewerbebetriebe wieder herzustellen.
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines Unternehmers ist zwar
nach F. 52. der Gewerbeordnung zulässig, erheischt jedoch die besondere Anmeldung der-
lelben, sofern diese Gewerbe wesentlich verschiedene sind.
Als wesentlich verschiedene Gewerbe sind im Allgemeinen nur solche zu betrach-
ten, welche in Bezug auf das verarbeitete Material und die Methode der Verarbeitung
vollständig von einander abweichen.
Auch die Vereinigung wesentlich verschiedener Arbeiten in einer Hand ist als ein
Betrieb verschiedener Gewerbe dann nicht anzusehen, und folgeweise eine besondere An-
meldung dieser Vereinigung dann nicht erforderlich, wenn alle Arbeiten auf die Her-
stellung einer Rategorie zusammengesetzter Artikel oder auf Verarbeitung der Nebenpro-
ducte des Hauptgewerbes berechnet sind, z. B. die Vereinigung von Tischler-, Tapezirer-
und Schlosserarbeit zur Möbelfabrikation, der Wagner-, Sattler= und Schmiedearbeit zur
Wagenfabrikation, der Gerberei und Lederfärberei zur Handschuhfabrikation oder die Aus-
dehnung der Gerberei auf Verarbeitung der Lederabfälle und dergleichen.
Der Handel mit den Artikeln des angemeldelen oder auf dem Grund früherer
Berechtigung fortbetriebenen Gewerbes ist in dem letzteren stets mitbegriffen.
Das Handelsgewerbe als selbstständiges Gewerbe ist für die Anmeldung als Ganzes
zu betrachten; es bedarf daher bei Enweiterung durch Aufnahme anderer Handelezweige
oder Artikel keiner neuen Anmeldung (Vergl. F. 15. dieser Verordnung.)
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