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werden nur etwaige baare Verläge, Gebühren für einzelne Expeditionen aber nur in soweit
in Aufrechnung gebracht, als solche durch unbegründete Einstreuungen, Säumniß oder
Nächlässigkeit Seiten des Concessionssuchenden veranlaßt worden sind.
Ueber die Corncessienen baten die Obrigkeiten Verzeichnisse zuach dem beigefügten
Formular C. zu führen. Im Uebrigen ist bierbei wie hinsichtlich der über die Anmelde-
scheine anzulegenden Verzeichnisse (S. 12. dieser Verordnung) zu varsahren
Zu §. 11. und 19., 3. Absatz der Gewerbeordnung.
8. 20.
Der Geschäftöbetrieb der Miltelspersouen in der sogenannlen Hausindustrie (Factore,
Aufläufer rc.) ist nicht als Gewerbebelrieb im Umherziehen anzusehen.
Gewerbtreibende, welche an einem Orte des Inlands ihren sesten Wohnsitz haben
und dort angemeldet sind, dürfen Gewerbearbeiten auch außerhalb ihres Wohnortes bei
ihren Kunden vornehmen, nicht minder Gegenstände, an denen Neparalurarbeiten vorzu-
nehmen sind, sammeln
Dies gilt insbesondere von Glasern, Bölichern, Schlossern, Siebmachern, Korbflech-
tern, Topfbindern, Barbieren 2c. Nur, wenn solche Gewerbe ohne festen Wohnsitz in
irgend einem Orte des Inlandes oder ohne für den Wohnort erfolgte Anmeldung ledig-
lich im Umherziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Sländige
Gewerbtreibende des Auslandeo sind auch in dieser Beziehung nach §. 19. Abs. 1 und 2
der Gewerbeordnung zu beurkheilen.
Rücksichtlich der Handelsreisenden bleiben die beslehenden Bestimmungen allenthalben
Kraft.
Als gemeine Verbrauchögegenstände im Sinne des F. 11, 3 der Gewerbeordnung.
gelten insbesondere grobe Holz-, Bast= und Strohwaaren, Besen, Sand, Thon, Wagen-
shwiee, Holzkohlen, Kienruß und S Schreibmalerialien, mit Ausschluß des Papiers.
Hinsichtlich des Hadersammelns bleibt es, so lange diesfällige Verbietungerechte
bestehen, bei den bioherigen Bestimmungen.
Selbstrerständlich sind die * Verhütung von Vergehen nothwendigen Polizeimaß-
regeln durch die im §. 11. der Gewerbeordnung gebotenen Freiheit ulcht ausgeschlossen
(vergl. . 49. der n–niet mlW Namentlich kann der Nachweis des rechtlichen Er.
werbs von Wildpret, Holz rc., welches zum Verkauf in die Ortschaften gebracht wird,
erlangt werden.
8. 21.
Die Erlaubniß sowohl zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, als zum Hausirhandel
ist schriftlich und nur auf eine gewisse, im Erlaubnißschein auszudrückende Zeit, für den
Hanfirhandel auf nicht länger als das laufende Kalenderjahr zu ertheilen.