Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zu Ss. 93. und 94 der Gewerbeordnung. 
5. 52. 
Durch die in der Gewerbeordnung und in gegemwärtiger Ausführungsverordnung 
kur die verschiedenen Verwaltungsinstanzen getroffenen Compctenzbestimmungen wird an 
den verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zum Erlaß allgemeiner polizeilicher Anordnungen 
und Vorschriften, sowie hinsichtlich des allgemeinen Obcraufsichtorechts der Landesregierung 
über die Verwaltungs= und Polizeibehörden Elwas nicht geändert 
5. 53. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der gegen- 
wärtigen Auaführungsverordnung können, sofern sich weder in der Gewerbeordnung, noch 
in der Ausführungsverordnung besondere dieofällige Strafandrohungen vorfinden, von der 
zuständigen Behörde mil Geldstrafe bis zu 50 Thalern belegt werden. 
S. 54. 
Die auf Grund der in der Gewerbeordnung und in gegenwärtliger Wefiheunge. 
verordnung enthaltenen Strafandrohungen zuerkannten Geldstrafen können im Fall 
Unbeibringlichkeit von der erkennenden Behörde in Gefängnißstrafen nach dem rne. 
umgewandelt werden, daß ein Tag Gefänguißstrafe einen Geldbetrag von 10 Groschen 
bis 5 Thaler gleichzurechnen ist. 
§. 55. 
Da die Beschlagnahme von Waaren und Werkzeugen nur als Zwangemittel 
zu dienen hat, so ist dieselbe wieder aufzuheben, insofern und sobald ihr Zweck, Durch- 
führung einer im Gesee oder auf Grund desselben gelroffenen Anordnung, erreicht ist. 
8. 56. 
aeiin bisher in öffentliche Kassen geflessenen Handwerksgebühren, kommen 
in Ufall 
Zu §. 98. der Gewerbeordung. 
K. 57. 
Gegenwärtige Ausführungsverordnung tritt sofort mit deren Publikation in Wirk. 
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