Allgemeine
Beslimmun-
gen.
Wiupm
2) aad n
b)Wagengeld.
Vierter Abschnitt.
Von der Extrapost= und Courier-Beförderung.
8. 55.
1 Die Gestellung von Extrapost= und Courier-Pferden kann nur auf
den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernom-
men hat, Reisende mit Extrapost- und Courier-Pferden zu befördern.
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur
Gestellung von Extrapost= und Conrier-Pferden nur auf die Beförderung von
Reisenden ant- ihrem Gepäck
III Ausnahmsweise lönnen jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Veför=
derung von Gegenständen die Hanptsache ist, Extrapost- und Courier-Pferde
gestellt werden, so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf-
sichtigt werden.
IV Verboten ist dagegen die extrapost= und couriermäßige Beförderung
von Menagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport
nicht bber Gelatr bewerkstelligt werden kann.
v Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemiethe-
ten Dder Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
8. 56.
I An Vergütung für die Perde ist auf die Meile u zahlen.
für ein Extrapost-Pferd. 2½ 5#
für ein Courier-Pferd ....... 7½
II Das Wagengeld beträgt:
für einen offenen Stations-Wagen pro Meile 4 "
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke
versehenen Schlitten pro Meile 4 »
für. einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn
in Federn hängenden oder auf ODruäsedern ruhen-
den Stations-Wagen pro Mei 7½ „
für einen verdeckten, auf Sis **
Chaisen-Kasten pro Meile 7½ „