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* Wrm XXV Jeder Extrapost. „Reisende, welcher sich an einem zuntemnhse gelege-
i der Nei, nen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon
lenden zunter der betreffenden Post-Anstalt in der Regel vor der Abfart Nhrict zu geben,
" damit der Postillon danach instruirt werden kann, und der Yosthalter in den
Stand gesetzt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die
erforderlichen Dispositionen zu treffen.
XXVI Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften
Viertelstunde an ein Wartegeld von 2 ½ Sgr. pro Pferd und Stunde zu
entrichten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stun-
den nicht überschreiten darf.
XVII Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen
umständen stattfinden.
½% S/pbte XXVIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nichl zu der
Jeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erjolgt ist, pro Pferd
und Stunde ein Wartegeld von 2½ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen
Wartens
u) bei — kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde
an gere
) bei im Ien befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde
an gerechnet,
zu entrichten.
XXIX Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd
auf einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen.
or ne XXX Benutzt ein im Orte befindlicher Neisender die bestellten Extra-
kahien 1. post- 2c. Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der
Aussammung 2 keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit
der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen
apost. 2c., Wagen= und Trinkgeldes für eine Meile, so wie die ganze
Wbese gezgbale als Entschädisung zu entrichten.
— XXXI Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst
ẽ Fe K beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und
ear Magen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, in so fern
dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung
sete Beslellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
XXAXII. Die Bestellung muß die Siunden enthalten, zu welchen die
Pferde und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige
Wartegeld zu zahlen.