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XXXIII Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:
1) das reglementsmässige Extrapost- ꝛc. Wagen- und Trinkgeld
a) wenn entfernung von einem Pferdewechsel zum andem
mehr als 2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze
für 2 Meilen,
2) die einfache Wagenmeister= Gebähr, welche von der Kest Anstalt
am Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird,
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die
Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt.
Geht aber
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer
Post-Route oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der
Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglements-
mäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach der
wirklichen Entfernung,
h) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser
reglementsmäßigen Gebühren,
0) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem
Orte ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu
der Station, zu welcher die Pferde gehren, die Hälfte des
reglementsmäßigen Ertrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn
die Entfernung abgerechnet Wwird auf welcher die Extrapost= 2c.
Beförderung stattgefunden h
— XXXIV Wenn die Reise an einem — oder Eisenbahn-Haltepunkte
5 öter endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärto einer Station liegt,
glebenn so hat der Reisende nicht nöthig, auf der lebten Post-Station die Pferde zu
austwechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Perde Fleich bis
zum Bestimmungsorte gegen Centrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die
wirkliche Entfernung gegeben werden.
XXXV. Beht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem
Eisenbahn-Hallepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine
Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferde-
wechsel ebenfalls gegen Entrichtung der viementemößigen Sätze für die wirk-
liche Entfernung hinwengesahren werden
XXXVI Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern
nimmt er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, se tritt
die folgende Bestimmung ein.
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