Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

2 
ẽ 
XXXIII Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmässige Extrapost- ꝛc. Wagen- und Trinkgeld 
a) wenn entfernung von einem Pferdewechsel zum andem 
mehr als 2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze 
für 2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeister= Gebähr, welche von der Kest Anstalt 
am Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die 
Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer 
Post-Route oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der 
Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglements- 
mäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach der 
wirklichen Entfernung, 
h) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser 
reglementsmäßigen Gebühren, 
0) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem 
Orte ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu 
der Station, zu welcher die Pferde gehren, die Hälfte des 
reglementsmäßigen Ertrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes 
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn 
die Entfernung abgerechnet Wwird auf welcher die Extrapost= 2c. 
Beförderung stattgefunden h 
— XXXIV Wenn die Reise an einem — oder Eisenbahn-Haltepunkte 
5 öter endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärto einer Station liegt, 
glebenn so hat der Reisende nicht nöthig, auf der lebten Post-Station die Pferde zu 
austwechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Perde Fleich bis 
zum Bestimmungsorte gegen Centrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die 
wirkliche Entfernung gegeben werden. 
XXXV. Beht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem 
Eisenbahn-Hallepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine 
Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferde- 
wechsel ebenfalls gegen Entrichtung der viementemößigen Sätze für die wirk- 
liche Entfernung hinwengesahren werden 
XXXVI Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern 
nimmt er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, se tritt 
die folgende Bestimmung ein. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.