Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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*32 XXXVII Für Beförderung zwischen zwei Post-Anstalten — Slationen 
unter Mel — bei welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost= 2c. Pferd 
len sei es auch nur für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben wetden, 
oder bei Beförderung zwischen einer Extrapost= Station und einem Eisenbahn= 
Haltepunkte findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, 
jedoch mindestens für eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Sta- 
tions-Ort oder Eisenbahn- Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung 
mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher 
Beslimmungsort auf einer Extrapost-Straße gelegen, und der nächste hinter- 
liegende Stations-Ort oder Eisenbahn-Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom 
Abkaugeom. entfernt, so wird nur bis zu diesem Stations-Orte oder Eisenbahn- 
Salteute mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. 
loeh XXXVIII Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der? 
uur d mel pfennige sowie wegen Umrechnung der Beträge au Extrapost· ꝛc. Gebuͤhren in 
— den Gebieten mit anderer, alo der Thaler- und Sübbergroschen. Währung gelten 
tge die Vorschriften im § 41 Abf. XIX und XXI. 
o Nusnahma= XXNIX Auf deujenigen Stationen, wo der Poslhalter auf 
Peen andel Grund seines Postfuhr-Contractes für die Beförderung von 
als der oben Extraposten und Courieren höhere als die oben angegebenen 
— Vergütungssäte beanspruchen kann, sind bis zum Ablaufe des 
Contractes die in demselben stipulirten Vergütungsätze bei der 
Berechnung und Erhebung des Extrapost- k. Geldes zur An- 
wendung zu bringen. 
c) Eultapoft · XI. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Giah oder 
Tarisß. Courier= Peerden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen 
Vorlegung der Neisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede 
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau 
ersehen kann. 
8. 57. 
E— I Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Reisen müssen, mit 
Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon 
gczahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent- 
richtet werden. 
I1 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und 
Nebenkosten nnausgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß 
sich auf Erfordern über die beschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher 
zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei 4 an 57 
bio wohin die Moslen bezahlt sind. Unterläßt er solches, so sectzt 
Gefahr aus, dah in zweiselhaften Fällen seine Beförderung bis zur Fihrt 
über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung 
von ihm verlangt wird.
	        
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