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*32 XXXVII Für Beförderung zwischen zwei Post-Anstalten — Slationen
unter Mel — bei welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost= 2c. Pferd
len sei es auch nur für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben wetden,
oder bei Beförderung zwischen einer Extrapost= Station und einem Eisenbahn=
Haltepunkte findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung,
jedoch mindestens für eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Sta-
tions-Ort oder Eisenbahn- Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung
mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher
Beslimmungsort auf einer Extrapost-Straße gelegen, und der nächste hinter-
liegende Stations-Ort oder Eisenbahn-Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom
Abkaugeom. entfernt, so wird nur bis zu diesem Stations-Orte oder Eisenbahn-
Salteute mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet.
loeh XXXVIII Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der?
uur d mel pfennige sowie wegen Umrechnung der Beträge au Extrapost· ꝛc. Gebuͤhren in
— den Gebieten mit anderer, alo der Thaler- und Sübbergroschen. Währung gelten
tge die Vorschriften im § 41 Abf. XIX und XXI.
o Nusnahma= XXNIX Auf deujenigen Stationen, wo der Poslhalter auf
Peen andel Grund seines Postfuhr-Contractes für die Beförderung von
als der oben Extraposten und Courieren höhere als die oben angegebenen
— Vergütungssäte beanspruchen kann, sind bis zum Ablaufe des
Contractes die in demselben stipulirten Vergütungsätze bei der
Berechnung und Erhebung des Extrapost- k. Geldes zur An-
wendung zu bringen.
c) Eultapoft · XI. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Giah oder
Tarisß. Courier= Peerden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen
Vorlegung der Neisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau
ersehen kann.
8. 57.
E— I Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Reisen müssen, mit
Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon
gczahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent-
richtet werden.
I1 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und
Nebenkosten nnausgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß
sich auf Erfordern über die beschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und
Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher
zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei 4 an 57
bio wohin die Moslen bezahlt sind. Unterläßt er solches, so sectzt
Gefahr aus, dah in zweiselhaften Fällen seine Beförderung bis zur Fihrt
über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung
von ihm verlangt wird.