Anla r
deo Reglemenks zu dem Gesetze über
das Poslwesen des Norddeulschen Bun-
des vom 2. November 1867.
Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten
Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig
Anwendung finden.
KS. 1.
dugen Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzbandsendungen),
so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt
ohne Unterschicd der Entfernung für de 2½ Loth oder einen Bruchiheil davon:
/2 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung mit Waaren-
proben siehe § ll.
ür Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des
Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte
Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls
das volle tarifmäßige Vorto für -8 Briefe, unter Anrechnung der ver-
wendeten Freimarken, in Ansatz geb
* vssene üor- Für gedruckte Mittheilungen * Art, welche mittelsl offener Karten expe-
dirt werden, beträgt das Porto pro Stück: ½ Sgr. beziehungsweise 1 Kr.
8. II.
Waore Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder
W mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied
der Entfernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: 1 Sgr.
beziehungsweise 1 Kr.
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Regle-
ments nicht entsprechen, ist das volle tarismäßige Porto für uufrankirte Briefe,
jedoch unter Anrechmung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird rbensals
das volle tarifsmäsige Porto für unfrankirte Briese, unter Anrechnung der ver-
wendeten Freimarken, in Ansatz gebracht.
“ Recommandations.Gebühr von 2 Sgr. 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Ent-
fernung und das Gewicht, erhoben
Für die Wheschaf des Nocscheins (Retour- Rceepisse) ist eine weitere Ge-
bühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.
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§. III.
Retemmen. Für recommandirte Sendungen wird, außer dem bekreffenden Porto, eine
oder