Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

a. Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b. Stationen mit verlängertem Taobiens bio Mitternacht, 
. Stationen mit vollem Tagesdie 
. Stationen mit beschränktem Trechat. 
Die Dienststunden der Stationen ud b. und c. beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
un 7 Uhr Morgens; 
vom 1. October bio Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ucl c. schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen uld (I. sind an Wochentagen (einschließlich der 
auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor- und 
"" 2 7 „ Nachmittags; 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
Nachmittags. 
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S. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden kunen. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die 
vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile 
desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsorte 
keine Telegraphen Station oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den 
Telegraphen nicht bis zum Beslimmungsorte oder bis zu der, diesem am nächsten gelege- 
nen Telegraphen-Station geschehe, so erfolgt die Welterbefürderung von der äußersten, be- 
ziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen-Station entweder durch die 
Post, oder durch Erprchboten. Ist keine Bestimmung ber die Art der Weiterbeförderung 
getroffen, so wählt die Adreßstation nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art 
derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiler- 
beförderung sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „burcau restant", 
poste restante“, oder „Vahnhof restant" zulässig. 
Bei Depeschen nach Stalionen des Deulaech - Oeslerseichischen Telegraphen-- 
Vereins und des nicht zu domselben gehörigen Auslandes ist die Bezeiohnung „Bahn- 
bos restant“ unzulässig.
	        
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