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8. 9.
Besondere Bestimmungen für Privatdepeschen.
Bei Privatdepeschen ist die Fafsung in deutscher oder französischer Sprache Regel.
Sie können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen als zu-
lässig bezeichnet ist.
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen nicht gestattet. De-
peschen, welche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise rc. enthalten, werden, auch
wenn sie in abgelurzter Form verfaßt sind (8. 6.), nicht als chiffrirte Depeschen angesehen.
r Depeschen, velche streckenweise oder ausschliesslich durch Eisenbahn-
—e belördert werden, ist die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, so-
weit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen aus-
drücklich nachgegeben wird.
8. 10.
Zmückweisung von Depeschen.
privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf-
gabestation, beziehungsweise Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter und in
zweiter Instanz der, dieser Station vorgefetzten Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung
ein Rekurs nicht stattfindet.
Erfolgt die Iurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem
Absender Nachricht davon gege
Bei Staatsdepeschen —2 den Telegraphen-Stationen eine Controle der Zulässig-
keit des Inhalts nicht zu.
S. 11.
Erhebung der Telegraphirungs-Gebühren.
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren im
Voraus zu entrichten.
8. 12.
Beförderungsgebühren.
ie Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphen=
Gebietes * betragen leschlieflich der Depeschen nach und aus den Hohen-
gollernschen Landen) bis zu 20 Worte
ür die 1. Sone Sgr.,
»».,,.....10»
,,,,3.»... 15,,
für je 10 Worte mehr, die Hälfte dieser Beträge.