Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

7) Einzeln sechende Shestzeihen, k oder Ziffern werden für je ein 
ählt. 1 hũt die Unterstreichung eines oder 
* auf einander salgender W 
8) Zum Worttext der Depesche mei Intehunktionz.eichen, Apostrophe, 
Vindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden 
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch 
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
0) Punkte, Kommata und Trennungszeichen, wohe zur Bildung der Jahlen 
gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst semnnilihe als Chiffern benutzte 
Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunktions= und anderen Zeichen 
im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und 
der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl an- 
gesehen. Der etwaige eberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des 
chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den 
gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
S. 14. 
Recommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hal das Recht, dieselbe zu rerommandiren. In diesem 
Falle übermittelt die Bestimmungs-Station dem Ausgeber EG eine vollständige 
Copie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl der genauen Zeit 
der Zustellung, als auch der Parson,) oder beziehungsweise der een Ie 
welcher die eice übergeben w 
er Aufgeber einer esn Depesche kann sich die Retour-Depesche nach 
irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen. 
Die Taxe für Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. 
Wenn die Retour-Depesche nach einem andern Orte als nach dem Aufgabe-Orte der 
Ursprungs-Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarissatz zwischen der Aufgabe- und 
Adreß-Station der Retour-Depesche zur Anwendumg. 
Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Irrthum entdeckt, und 
dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es 
wäre denn, daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte. 
8. 15. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden“ bei- 
sügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter Zustellung
	        
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