10. Bekanntmachung,
die Ausführung der Bestimmung des §. 1, Abschnitt 3 des Gesetzes über das
Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867
belreffend.
u Folge einer Mittheilung des Bundeökanzlero vom 3. ds. Mtö. sind nach der
vom ckein 3ast eit in Ausführung der Bestimmung des F. 1, Absch. 3 des Gesetzes
über das Posttaxwesen des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 (Bundeßgesetz-
blatt Nr. 8, Seite 75) getroffenen Anordnung, diejenigen portopflichtigen unfrankirten
Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen, welche innerhalb des ge-
sammten oodde Postgebiets
1 öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsenti-
znde Beamiten, sewie von Geistlichen
in Ausübung dienstlicher Functionen abgesandt werden, sofern die Briefer
u. auf der Adresse mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“
versehen,
b. mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind.
Von dem Erforderniß des Amts-Siegel-Verschlusses wird in dem Falle abgesehen.
wenn der Absender zwar zu der Kategorie derjenigen Beamten gehören sollle, welche eine
öffentliche Behörde äprüschtira, sich jedoch nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder
Stempels befindet und die „Ermangelung eines Dienstsiegels" in solchen Fällen auf der
Adresse unter dem Vermerke (zu u) mit Umterschrift seineo Namens und Amtscharakters
bescheinigt.
Der Vermerk „portopflichtige Dienstsache" ist oben links in der Ecke auf
der Adreßfeite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niederzuschreiben.
Solches wird hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Greiz, am 16. Jannar 1868.
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
Bruno Merz.