Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

10. Bekanntmachung, 
die Ausführung der Bestimmung des §. 1, Abschnitt 3 des Gesetzes über das 
Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 
belreffend. 
u Folge einer Mittheilung des Bundeökanzlero vom 3. ds. Mtö. sind nach der 
vom ckein 3ast eit in Ausführung der Bestimmung des F. 1, Absch. 3 des Gesetzes 
über das Posttaxwesen des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 (Bundeßgesetz- 
blatt Nr. 8, Seite 75) getroffenen Anordnung, diejenigen portopflichtigen unfrankirten 
Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen, welche innerhalb des ge- 
sammten oodde Postgebiets 
1 öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsenti- 
znde Beamiten, sewie von Geistlichen 
in Ausübung dienstlicher Functionen abgesandt werden, sofern die Briefer 
u. auf der Adresse mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ 
versehen, 
b. mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind. 
Von dem Erforderniß des Amts-Siegel-Verschlusses wird in dem Falle abgesehen. 
wenn der Absender zwar zu der Kategorie derjenigen Beamten gehören sollle, welche eine 
öffentliche Behörde äprüschtira, sich jedoch nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder 
Stempels befindet und die „Ermangelung eines Dienstsiegels" in solchen Fällen auf der 
Adresse unter dem Vermerke (zu u) mit Umterschrift seineo Namens und Amtscharakters 
bescheinigt. 
Der Vermerk „portopflichtige Dienstsache" ist oben links in der Ecke auf 
der Adreßfeite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niederzuschreiben. 
Solches wird hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Greiz, am 16. Jannar 1868. 
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.