Sämmtliche Gewichtsstücke müssen mit dem Eichungsstempel versehen sein.
KS. 2.
685
Es
genügt, wenn der Stempel der Eichungsbehörde eines Landeo, in welchem dasselbe Gewichts-
svstem besleht, eingeprägt ist.
Einfache Gewichtssätze der Unt
bestehend:
u. 2 Stüäcke zu 200 U8
b. 1 Stück zu 50, 2
c. „ „ 5, 2
d. 1 „ „ 5, 2
ce. 1 „ „ 5, 2
f. 1 5, 2
können vom Fürstlichen
erabtheilungen des Pfundes aus folgenden Stücken
d Stück zu 100 Grammen,
Stñ
8. 8.
ck zu 20 und 1 Stück zu 10 Grammen,
7 2 * 1 i
1 „ „ I Deeigramm,
1 „ „ 1 Cemigramm,
1!1 „ „ 1 Milligramm,
Eichungsamte hier bezogen werden.
Abweichungen von der Sollschwere sind nur im Wenigen und zwar nach folgenden
Beträgen statthaft:
bei Stücken
zu 200 Gramm — 0, oao
EIEIIIIE
0
Bezüglich der Gentigrammstücke darf bei
grammstücke zusammen genommen die Fehlergrenze 1 Milligramm nicht überschreiten.
S. 4.
Fehlergrenze
Gr. Egr.
"".—– 2,6 n
n 2 1
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1. Fünf-, 2 Zwei= und 1 Ein-Centi-
Wenn vom 1. Februar 1868 ab solche Recepte von auswärts oder früher abge-
faßte zur Wiederholung einlaufen, welche nach dem allen Medieinalgewichte zusammenge.
stellt sind, so haben die Apotheker die Gewichtssätze aus dem alten in das neue Gewicht
nach Maßgabe der beiliegenden Reductionstabelle umzusetzen. Die Umsetung eines jeden
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