Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Sämmtliche Gewichtsstücke müssen mit dem Eichungsstempel versehen sein. 
KS. 2. 
685 
Es 
genügt, wenn der Stempel der Eichungsbehörde eines Landeo, in welchem dasselbe Gewichts- 
svstem besleht, eingeprägt ist. 
Einfache Gewichtssätze der Unt 
bestehend: 
u. 2 Stüäcke zu 200 U8 
b. 1 Stück zu 50, 2 
c. „ „ 5, 2 
d. 1 „ „ 5, 2 
ce. 1 „ „ 5, 2 
f. 1 5, 2 
können vom Fürstlichen 
erabtheilungen des Pfundes aus folgenden Stücken 
d Stück zu 100 Grammen, 
Stñ 
8. 8. 
ck zu 20 und 1 Stück zu 10 Grammen, 
7 2 * 1 i 
1 „ „ I Deeigramm, 
1 „ „ 1 Cemigramm, 
1!1 „ „ 1 Milligramm, 
Eichungsamte hier bezogen werden. 
Abweichungen von der Sollschwere sind nur im Wenigen und zwar nach folgenden 
Beträgen statthaft: 
bei Stücken 
zu 200 Gramm — 0, oao 
EIEIIIIE 
0 
Bezüglich der Gentigrammstücke darf bei 
grammstücke zusammen genommen die Fehlergrenze 1 Milligramm nicht überschreiten. 
S. 4. 
Fehlergrenze 
Gr. Egr. 
"".—– 2,6 n 
n 2 1 
u 
u 
n 
r 
#unnUI/I 
1. Fünf-, 2 Zwei= und 1 Ein-Centi- 
Wenn vom 1. Februar 1868 ab solche Recepte von auswärts oder früher abge- 
faßte zur Wiederholung einlaufen, welche nach dem allen Medieinalgewichte zusammenge. 
stellt sind, so haben die Apotheker die Gewichtssätze aus dem alten in das neue Gewicht 
nach Maßgabe der beiliegenden Reductionstabelle umzusetzen. Die Umsetung eines jeden 
13
	        
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