Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
X 12.
(Ausgegeben den 2. October 1869.)
35. Landesherrliche Verordnung
zur Ausführung der Gewerbcordnung für den Norddeutschen Bund.
Wir H Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen, da die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hinsichtlich der Bestim-
mungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Tit. III. am 1. Jannar 1870, bin-
sichtlich aller übrigen Bestimmungen bereils am 1. Oktober 1869 in Kraft trelen wird,
bezüglich der, der Regelung der einzelnen Bundesstaaten überlassenen Competenzverhält-
nisse, unter Vorbehalt der Zustimmung des Landtago, Folgendes:
Zu den 5§. 16 bis 25, 30, 32, 34, 49, 51, 53, 58 Abs. 2, 62.
Art. I.
Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angczogenen §§. des Bun-
bnsgereen Frwähnten antgenit D sind
Uür die erste Instanz die in Gemähheit der nachfolgenden Bestimmungen zu bil-
dende Commission für Gewerbesachen,
für die zweite Instanz Unsere Landesregierung.
2. Die Commission für Gewerbesachen wird gebildet von
dem Vorstande Unseres Landrathsamtes, als Vorsitzenden,
und
vier von Uns jedesmal auf 3 Jahre zu ernennenden Beisitzern. Unter letzteren
sollen mindestens ein verfassungsmäßig geprüfter Rechtskundiger und mindestens
ein Angehöriger ded Handels= und Gewerbestandes sich befinden.
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