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streichungen sollen jedoch gestattet sein, soweit dieselben nicht bestimmt sind,
Leine briefliche Mittheilung zu ersetzen.
„XI. Den Correcturbogen kännen Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur,
„die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugesügt, auch kann denselben
edas Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusähe
„können in Ermangelung des Naumes auch auf besonderen, den Correctur-
ebogen beigefügten Zetteln angebracht sein. Auch bei fertigen Drucksachen soll
„die nachträgliche Correctur bloßer Druckfehler gestattet sein.“
4. Im K. 32 — an wen die Bestellung geschehen muß — fällt in Absatz II der
Schlußsatz
i der Ageichnungen ozu Händen des“" und „abzugeben an“ siehe am
„Schlusse des Absatz V.
Der Absatz VI desselben Paragraphen erhält folgende veränderte Fassung:
VI. Die Behändigung an drilte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die
„Bestellung von
„1) recommandirten Sendungen (5. 10)
„2) Post-Anweisungen (F. 17
„3) Depeschen-Anweisungen (. 1
*4) Formularen zu kunn (G. 1000 c (5. 30 Abs. I)
„handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stels an den Adressaten oder
„dessen legilimirten Bevollmächligten selbst bestellt werden. Lantet die Adresse:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B.“"so muh die Bestellung girhetal an den
„An A. im Hause des B.“" zuerst genannten Adressaten A
„An A. wohnhaft bei B.“
„An A. logirt bei B."“
„Lautet o „
4. zu Händen des B.“
z 8 abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den
n A. uux soins de B.“ zuletzt genannten Adressaten (B) erfolgen.
uin A. care of B."
„Wenn die Adreh lautet: An A. per adresse des B.“, so darf die Bestellung
sowohl a n zuerst genannten Adressalen (A), als auch an den zuletzt ge-
nannten on (3) stattfinden.
Verlin, den 16. September 1869.
Der Bundeskanzler.
Im Auftrage
v. Philipsborn.