Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
14.
(Anggegeben den 30. December 1869.)
140. Landesherrliche Verordnung,
Abänderungen in der Stadtordnung für Greiz
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
sügen hiermit zu wissen:
Nachdem der Stadtrath alhier, im Einverständnisse mit den Gemeindevertretern,
auf Aenderung der hiesigen ESiadterrnung. in einigen, die Zusammensetzung des Raths-
kollegimme und die bezüglichen Dienstverhältnisse betreffenden Punkten angetragen hat
und Wir auf erstatteten Vortrag hierzu Unsere Landesherrliche Geuebmigung ertheilt
haben: So verordnen Wir Kraft slalutarischer Bestimmung das Folgend
Die Stellen dee Stadtschreibers und des besoldeten NRathaassessors (S. 159 ff. der
Stadtordnung) werden *m“ oben. (Is wird dagegen noch eine weitere unbesoldete
Rathsassesfur, und zwar als erste Stelle nach der des Bürgermeisters, errichtet und ein
rechtskundiger Rathsaktuar uin
2.
Der erste Nathö#assessor ist Vertreter des Bürgermeisters in Verhinde nngsällen
(5. 160 der Stadtordnung) auch Mitglied und Vorsleher der zweiten städtischen Depu-
lation (S. 183, 185).
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