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46. Bekanntmachung,
die Feststellung und Untersuchung der Wechselstempel-Hinterziehung
betreffend.
Unter Hinweisung auf das in Nr. 21 des Bundsseletbiatte. 40 Norddeutschen
Bundes von diesem Jahre bekannt gemachte Gesey vom 10. Juni 9, betreffend die
Wechselstempelsteuer im Norddeulschen Bunde, welches vom 1. - 1870 an
in Kraft tritt, und auf die in Nr. 39 desselben Blattes erschienenen Bekanntmachungen
des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 13. December 1869 zur Ausführung des
Pachten Gesetzes und betreffend den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten
lankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer u. s. w., wird andurch weiter zur
Nachachtung bekannt gemacht:
Da nach F. 18 deo Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 in Betreff der Feststellung,
Untersuchung und Enischeidug der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der
Strafen u. s. w. die Vorschriften zur Amwendung kommen, nach welchen sich das Ver
fahren wegen Vergehen gegen die Jollgesetze bestimmt, so wird auf Grund der für u.
Hestee Fürstenthum geltenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838
§§. 35 ff. die Untersuchung wegen Wechselstempelhinterziehungen, soweit und so lange
sie nicht nach den Bestimmungen in F. 34 desselben Gesetes vor die Gerichte gebört,
in dem Verwaltungswege von der Bezirks · Steuerslelle für die indirekte Steuern — den
Steuerämtern hier und zu Zeulenroda, sowie der Steuerreceptur zu Burgk — geführt:
und die Entscheidung in der ersten Instanz steht dem General-Inspektor des Thüringischen
Zoll- und Handelsvereins zu.
Die nach F. 21 des Bundesgesehes vom 10. Juni 1869 zur Ueberwachung der
Wechselstempelhinterziehungen verpflichteten Behörden und Beamten haben daher die zu
ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen bchen das gedachte Gesetz bei dem Steuer-
amte resp. der Stenerreceptur des betreffenden czirkes zur Anzeige zu bringen.
Greiz, den 28. December 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
M. Kunge
i. V.
Bruno Merz.