Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

23 
Soll die EmpfangS-Anzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabe- 
Orte der Ursprungs-Depesche befördert werden, so kommt der Tarifsatz zwischen der Auf- 
habe= und der Adreß-Station der Empfang". Anzeige zur Anwendung. 
F. 17. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“ bei- 
fügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach der werbblch ver- 
suchten Zustellung an die angegebene in weiter an den neuen, ihr in der Wohnung 
des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern sich dieser in dem gleichen 
Staate, ——]]im:: im Vereinsgebiete befindet. 
er Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und 
wird — viir Depesche successive an diese Adressen befördert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
S. 18. 
Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a. an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, 
b. an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, 
c. an den nämlichen Mresaten, ! verschiedenen Orten oder in mehreren Woh- 
nungen in dem nämlichen 
Ist eine Depesche nach wusnt ##ch. Siatienen zu befördern, so wird sie 
als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind und 
muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden. 
Gehören jedoch die verschiedenen Adreß-Stationen einer und derselben Verwaltung 
des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Tarifen von der 
Aufgabe. Station bis zur Grenze des Bestimmungs-Staates nur Ein Mal, die Terminal- 
Taxe des Bestimmungs--Slaates aber so viel Mal berechnet, als Adreß. Stationen ange- 
geben sind. 
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abge- 
geben, d. h. vervielsältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt 
und für die zweite und jede weitere Auefertigung die Gebühr von 4 Sgr. 2c. erhoben. 
Im internen Verkehr ist die Verviell#ltigungs-Gebühr nnch dem 
Satze von 21 Sgr. zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.