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Soll die EmpfangS-Anzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabe-
Orte der Ursprungs-Depesche befördert werden, so kommt der Tarifsatz zwischen der Auf-
habe= und der Adreß-Station der Empfang". Anzeige zur Anwendung.
F. 17.
Nachsenden von Depeschen.
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“ bei-
fügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach der werbblch ver-
suchten Zustellung an die angegebene in weiter an den neuen, ihr in der Wohnung
des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern sich dieser in dem gleichen
Staate, ——]]im:: im Vereinsgebiete befindet.
er Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und
wird — viir Depesche successive an diese Adressen befördert.
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
S. 18.
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
Die Depeschen können adressirt werden:
a. an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten,
b. an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte,
c. an den nämlichen Mresaten, ! verschiedenen Orten oder in mehreren Woh-
nungen in dem nämlichen
Ist eine Depesche nach wusnt ##ch. Siatienen zu befördern, so wird sie
als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind und
muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden.
Gehören jedoch die verschiedenen Adreß-Stationen einer und derselben Verwaltung
des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Tarifen von der
Aufgabe. Station bis zur Grenze des Bestimmungs-Staates nur Ein Mal, die Terminal-
Taxe des Bestimmungs--Slaates aber so viel Mal berechnet, als Adreß. Stationen ange-
geben sind.
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abge-
geben, d. h. vervielsältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt
und für die zweite und jede weitere Auefertigung die Gebühr von 4 Sgr. 2c. erhoben.
Im internen Verkehr ist die Verviell#ltigungs-Gebühr nnch dem
Satze von 21 Sgr. zu erheben.