32
Behufs Haudhabung der sisseäneneisten Controle wird dagegen fortan für
jede Durchsuhrpabsertihung eine Certificatsgebühr von 5 Centimes erhoben werden,
jedoch mit der Maßgabe, daß da, wo der echenze Transitzoll weniger als 5 Centimes
betrug, auch diese Gertifiratsgebühr nicht zu entrichten ist.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 24. Februar 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Biino Merz.
9. Regierungs-Verordnung,
die Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen monatlichen Sonntagstänze in
den Städten betreffend.
In Anbetracht der den Tanzwirthen des platten Landes durch die Regierungs-
verordnung vom 7. August vorigen Jahres eingeräumien Befugnisse wird andurch mit
Höchster landesherrlicher Genehmigung verordnet:
In den Städten ist es gestattet, zu Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen
monatlichen Sonntagstänze enbveder den zweiten oder den vierten Sonntag des Monats
zu wählen.
Tanzwirthe, welche von diesem Wahlrechte Gebrauch machen wollen, haben für
die noch folgenden Monate des gegenwärtigen Jahres im Laufe dieses Monats, für jedes
künstige Jahr im Laufe des vorhergehenden Monats December bei dem Fürstlichen Land-
rathsamte zu erklären, an welchem der beiden Sonntage sie den Sonntagstanz abhalten
wollen.
Wer innerhalb der bestimmten Frist eine deßfallsige Erklärung unterläßt, verliert
für den betreffenden Zeitraum das Wahlrecht und darf nur am ersten Sonntage des
Monats den Sonntagstanz abhalten.
Greiz, den 1. März 1869.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Urune Mer