Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

32 
Behufs Haudhabung der sisseäneneisten Controle wird dagegen fortan für 
jede Durchsuhrpabsertihung eine Certificatsgebühr von 5 Centimes erhoben werden, 
jedoch mit der Maßgabe, daß da, wo der echenze Transitzoll weniger als 5 Centimes 
betrug, auch diese Gertifiratsgebühr nicht zu entrichten ist. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 24. Februar 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Biino Merz. 
9. Regierungs-Verordnung, 
die Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen monatlichen Sonntagstänze in 
den Städten betreffend. 
In Anbetracht der den Tanzwirthen des platten Landes durch die Regierungs- 
verordnung vom 7. August vorigen Jahres eingeräumien Befugnisse wird andurch mit 
Höchster landesherrlicher Genehmigung verordnet: 
In den Städten ist es gestattet, zu Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen 
monatlichen Sonntagstänze enbveder den zweiten oder den vierten Sonntag des Monats 
zu wählen. 
Tanzwirthe, welche von diesem Wahlrechte Gebrauch machen wollen, haben für 
die noch folgenden Monate des gegenwärtigen Jahres im Laufe dieses Monats, für jedes 
künstige Jahr im Laufe des vorhergehenden Monats December bei dem Fürstlichen Land- 
rathsamte zu erklären, an welchem der beiden Sonntage sie den Sonntagstanz abhalten 
wollen. 
Wer innerhalb der bestimmten Frist eine deßfallsige Erklärung unterläßt, verliert 
für den betreffenden Zeitraum das Wahlrecht und darf nur am ersten Sonntage des 
Monats den Sonntagstanz abhalten. 
Greiz, den 1. März 1869. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Urune Mer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.