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Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W 4.
usgegeben den 18. Mi 1869.)
10. —n Verordnun,
die Einführung von Arbeitsbüchern für das gewerbliche Hülfspersonal
betreffend.
Wir Heinrich der JZwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, —- und Lobenstein 2c.
verordnen hiermit in Ausführung des §. 57 der Gewerbeordnung vom 27. April 1868:
1.
Jeder Arbeiter und Gehülfe eines nach den Vorjchristen der angezogenen Gewerbe-
ordnung 1ur fetesttänenh zu achtenden Gewerbetreibenden hat, soweit nicht eine der in
den §§. 2 23 gegenwartiger Verordnung hedachten Ausnahmen Matz Hreift,
ohne Kechtert ai Auer und Geschlecht ein Arbeitsbuch zu führen.
F. 2.
Der Verpflichtung, ein Arbeitsbuch zu führen, sind nicht unterworsen:
1) die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend angenommenen
Arbeiter und Gehülfen:
) die nicht sowohl in einem Arbeits-, alo vielmehr in einem Gesindedienstverhält-
nisse zu Gewerbetreibenden stebenden Personen, mithin inobesondere das Haus-
personal in Fabriken, an Thürhütern, Wächtern, Kutschern und dergl.;
ohne alle Rücksicht auf eigene Arbeitsleistung mit festem Gehalte zur Leitung
und Beaussichtigung der Arbeiter angestellten Personen;
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