Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

33 
Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W 4. 
usgegeben den 18. Mi 1869.) 
  
10. —n Verordnun, 
die Einführung von Arbeitsbüchern für das gewerbliche Hülfspersonal 
betreffend. 
Wir Heinrich der JZwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, —- und Lobenstein 2c. 
verordnen hiermit in Ausführung des §. 57 der Gewerbeordnung vom 27. April 1868: 
1. 
Jeder Arbeiter und Gehülfe eines nach den Vorjchristen der angezogenen Gewerbe- 
ordnung 1ur fetesttänenh zu achtenden Gewerbetreibenden hat, soweit nicht eine der in 
den §§. 2 23 gegenwartiger Verordnung hedachten Ausnahmen Matz Hreift, 
ohne Kechtert ai Auer und Geschlecht ein Arbeitsbuch zu führen. 
F. 2. 
Der Verpflichtung, ein Arbeitsbuch zu führen, sind nicht unterworsen: 
1) die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend angenommenen 
Arbeiter und Gehülfen: 
) die nicht sowohl in einem Arbeits-, alo vielmehr in einem Gesindedienstverhält- 
nisse zu Gewerbetreibenden stebenden Personen, mithin inobesondere das Haus- 
personal in Fabriken, an Thürhütern, Wächtern, Kutschern und dergl.; 
ohne alle Rücksicht auf eigene Arbeitsleistung mit festem Gehalte zur Leitung 
und Beaussichtigung der Arbeiter angestellten Personen; 
# 
—i' 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.