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S. 6.
Die Arbeitsbücher können auch als Reiselegitimationen benutzt werden. Wünscht
jedoch der Inhaber eines Arbeitsbuchs eine besondere Reiselegitimation zu erhalten, so ist
dieserhalb den bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen, das Arbeitsbuch aber dem
Inhaber desselben auch im Falle der Ertheilung einer besonderen Reiselegitimation zu
belassen. Ein Reisevisa ist solchenfallo, auch wenn es verlangt werden sollte, in das
Arbeitsbuch nicht einzutragen.
5. 7.
Die Arbeilsbücher sind nach dem unter 5 angefügten Schena einzurichten und mit
einem Abdrucke gegenwärliger Verordnung, ingleichen behufs der darin zu bewirkenden
Einträge mit 32 Blatt leeren Papiers, sowie ruschgng)g mit gedruckten Seitenzahlen
zu versehen, in Pappe einzubinden und mit einer seidenen Schnur, deren beide Enden
auf der letzten Seite mit dem Siegel der ausstellenden Polizeibehörde anzusiegeln sind,
zu durchziehen.
Sie haben auf dem ersten Blatte Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe der
Haare und Augen, Geburtsort, sowic elwaige besondere Kennzeichen des Arbeiters, die
Bezeichnung des Gewerbes esselben, ingleichen, dafern er lebteres gehörig erlernt und
hierüber ein Lehrzeugniß (vergl. §. 80 der Gewerbeordnung) beigebracht hat, eine hier-
auf bezügliche Bemerkung, aus welcher der Name des Lehrherrn, die Lehrzeit und das
Urtheil des Lehrherrn über die während der Lehre erworbenen Kenntnisse und Fertigkei-
ten, sowie das Velragen des Lehrlings zu 17 sind, endlich die Namensunterschrift des
Inhabers zu enthalten (vergl. übrigens §. 2
Bei Auoländern bedarf es außer der i der Vor. und Zunamen, des
Alters, der Statur, der Farbe der Haare und Augen, ferner der „etwvoigen besonderen
Kennzeichen und der Heimath des Inhabers des Arbeilsbuchs auch noch der Angabe der
ausländischen vegitimation, auf Grund deren die Ausstellung des Mreituchs erfolgt.
S. 8.
Die folgenden leeren Seiten des Arbeitsbuchs sind theils zu den Einträgen der
Arbeitsgeber und der Verwalter der Verpflegungscassen, zu welchen das gewerbliche Hülfs-
personal zu stenern hat (vergl. 8. 90 der Gewerbeordnung), theils zu den Einträgen
der Polizeibehörden (vergl. §§. 14 und 15) bestimmt.
5. 9.
Die Einträge der Arbeitsgeber haben sich auf Bescheinigung des Zeitpunkts des
Antrikts der Arbeit (Antriktsbescheinigung) und des Zeitpunkts des Austritts aus dersel-
ben (Austritlsbescheinigung) und die Bemerkung, daß der Arbeiler seinen Verpflichtungen
egen den Arbeitsgeber nachgekommen, oder in welcher Beziehung dies nicht behehen isl,