Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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S. 6. 
Die Arbeitsbücher können auch als Reiselegitimationen benutzt werden. Wünscht 
jedoch der Inhaber eines Arbeitsbuchs eine besondere Reiselegitimation zu erhalten, so ist 
dieserhalb den bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen, das Arbeitsbuch aber dem 
Inhaber desselben auch im Falle der Ertheilung einer besonderen Reiselegitimation zu 
belassen. Ein Reisevisa ist solchenfallo, auch wenn es verlangt werden sollte, in das 
Arbeitsbuch nicht einzutragen. 
5. 7. 
Die Arbeilsbücher sind nach dem unter 5 angefügten Schena einzurichten und mit 
einem Abdrucke gegenwärliger Verordnung, ingleichen behufs der darin zu bewirkenden 
Einträge mit 32 Blatt leeren Papiers, sowie ruschgng)g mit gedruckten Seitenzahlen 
zu versehen, in Pappe einzubinden und mit einer seidenen Schnur, deren beide Enden 
auf der letzten Seite mit dem Siegel der ausstellenden Polizeibehörde anzusiegeln sind, 
zu durchziehen. 
Sie haben auf dem ersten Blatte Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe der 
Haare und Augen, Geburtsort, sowic elwaige besondere Kennzeichen des Arbeiters, die 
Bezeichnung des Gewerbes esselben, ingleichen, dafern er lebteres gehörig erlernt und 
hierüber ein Lehrzeugniß (vergl. §. 80 der Gewerbeordnung) beigebracht hat, eine hier- 
auf bezügliche Bemerkung, aus welcher der Name des Lehrherrn, die Lehrzeit und das 
Urtheil des Lehrherrn über die während der Lehre erworbenen Kenntnisse und Fertigkei- 
ten, sowie das Velragen des Lehrlings zu 17 sind, endlich die Namensunterschrift des 
Inhabers zu enthalten (vergl. übrigens §. 2 
Bei Auoländern bedarf es außer der i der Vor. und Zunamen, des 
Alters, der Statur, der Farbe der Haare und Augen, ferner der „etwvoigen besonderen 
Kennzeichen und der Heimath des Inhabers des Arbeilsbuchs auch noch der Angabe der 
ausländischen vegitimation, auf Grund deren die Ausstellung des Mreituchs erfolgt. 
S. 8. 
Die folgenden leeren Seiten des Arbeitsbuchs sind theils zu den Einträgen der 
Arbeitsgeber und der Verwalter der Verpflegungscassen, zu welchen das gewerbliche Hülfs- 
personal zu stenern hat (vergl. 8. 90 der Gewerbeordnung), theils zu den Einträgen 
der Polizeibehörden (vergl. §§. 14 und 15) bestimmt. 
5. 9. 
Die Einträge der Arbeitsgeber haben sich auf Bescheinigung des Zeitpunkts des 
Antrikts der Arbeit (Antriktsbescheinigung) und des Zeitpunkts des Austritts aus dersel- 
ben (Austritlsbescheinigung) und die Bemerkung, daß der Arbeiler seinen Verpflichtungen 
egen den Arbeitsgeber nachgekommen, oder in welcher Beziehung dies nicht behehen isl,
	        
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