8. 4.
Juhalt des Katasters.
Das Grundsleuercataster ist eine auf das Flurbuch gegründele Jusammenstellung
der Steuerobjecte, Neinertragscinheiten und terminlichen Steuern eines Flurbezirks, worin
die gesammten grundsteuerpflichtigen Gegenstände eines und desselben Vesthert unter dessen
Namen unmittelbar hinter einander aufgeführt werden.
S. 5.
Zeitpunct der Einführung der neuen Grundslener.
e Anlegung und Fortführung der Flurbücher und Kataster ist zunächstl für
- ühnren zu bewerkslelligen, für welche die Vorarbeiten bereits beendigt sind.
Nach Feststellung der Flurbücher und Grundsteuercataster für das ganze Land
werden Wir den Zeilpunct bestimmen, mit welchem, unter Wegfall der dermaligen Steuer,
die Entrichtung der neuen Grundsteuer zu beginnen hat.
S. 6.
Catasterburean.
Behufs der Fertigung der Nachtragsverzeichnisse, Flurbücher und Kataster soll ein
unter der Oberleilung der Fürstlichen Landesregierung stehendes Catasterburean errichtet
werden, an welches, von dem zu machenden Zeitpuncte seiner Eröffnung an, sämmtliche
Anzeigen von Veränderungen des Besitzes und Bestandes der Grundsteuerobjecte zu
richten sind.
F. 7.
Neuberechnung der Reinerträge.
Bei Grundstücken und Gebäuden hat in folgenden gällen eine neue Berechnung
und Feslstellung der Reinerträge einzutreten:
1) in dem in §. 17 des Gesetzes von 9. Mai 1867 unter a. bezeichneten
e;
2) menn neue Grundsteuerobjecte entstehen (F. 18 ibid.);
3) wenn von der Grundsteuer befreit gewesene Grundstücke und Gebäude die
Steuerfreiheit verloren haben (F. 9 alin. 2 ibidl.) und nicht bereits früher
der Abschätzung unterworfen worden sind;
4) wenn zur Kenntniß der Behörden kommt, daß Grundstücke und Gebäude,
welche zu den stenenheren gehören, der Abschähung aus irgend welchem
Grunde entgangen sin
5) wenn in Folge einer Ercndsluctszusanmenlegung ganz veränderte Parzellen
entstanden sind;