Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8. 4. 
Juhalt des Katasters. 
Das Grundsleuercataster ist eine auf das Flurbuch gegründele Jusammenstellung 
der Steuerobjecte, Neinertragscinheiten und terminlichen Steuern eines Flurbezirks, worin 
die gesammten grundsteuerpflichtigen Gegenstände eines und desselben Vesthert unter dessen 
Namen unmittelbar hinter einander aufgeführt werden. 
S. 5. 
Zeitpunct der Einführung der neuen Grundslener. 
e Anlegung und Fortführung der Flurbücher und Kataster ist zunächstl für 
- ühnren zu bewerkslelligen, für welche die Vorarbeiten bereits beendigt sind. 
Nach Feststellung der Flurbücher und Grundsteuercataster für das ganze Land 
werden Wir den Zeilpunct bestimmen, mit welchem, unter Wegfall der dermaligen Steuer, 
die Entrichtung der neuen Grundsteuer zu beginnen hat. 
S. 6. 
Catasterburean. 
Behufs der Fertigung der Nachtragsverzeichnisse, Flurbücher und Kataster soll ein 
unter der Oberleilung der Fürstlichen Landesregierung stehendes Catasterburean errichtet 
werden, an welches, von dem zu machenden Zeitpuncte seiner Eröffnung an, sämmtliche 
Anzeigen von Veränderungen des Besitzes und Bestandes der Grundsteuerobjecte zu 
richten sind. 
F. 7. 
Neuberechnung der Reinerträge. 
Bei Grundstücken und Gebäuden hat in folgenden gällen eine neue Berechnung 
und Feslstellung der Reinerträge einzutreten: 
1) in dem in §. 17 des Gesetzes von 9. Mai 1867 unter a. bezeichneten 
e; 
2) menn neue Grundsteuerobjecte entstehen (F. 18 ibid.); 
3) wenn von der Grundsteuer befreit gewesene Grundstücke und Gebäude die 
Steuerfreiheit verloren haben (F. 9 alin. 2 ibidl.) und nicht bereits früher 
der Abschätzung unterworfen worden sind; 
4) wenn zur Kenntniß der Behörden kommt, daß Grundstücke und Gebäude, 
welche zu den stenenheren gehören, der Abschähung aus irgend welchem 
Grunde entgangen sin 
5) wenn in Folge einer Ercndsluctszusanmenlegung ganz veränderte Parzellen 
entstanden sind;
	        
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