8) Deu Ermessen der Fürsllichen Landebregierung bleibl erforderlichen Falls die
Anordnung zur Vornahme von Flurrevisienen an Ort und Stelle vorbehallen.
C. 38.
Aulegung und Instandhaltung der Grundsteuerlataster.
Während das Flurbuch alle in einer Ju- befindlichen Grundstückoparzellen r
Gebäude — mit Einschluß der nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 185
Grundfteuer befreiten —, und zwar in der Reihenfolge der Vakellemmummern der hari
enthallen mus, sind dagegen in das — für dieselbe Flur nur die jeweilig
grundstenerpflichtigen Gegenstände nebst aufhaftenden Ssdsn aus dem
Flurbuche zu übertragen und nach den verschiedenen Besitzern in einzelne forklaufende
Besitz-Konli zusammenzustellen dergeslalt, daß sich aus dem für jede einzelne Flur auf-
gestellten und durch Vormerkung der Zu- und Abgänge in fortwährender Evidenz erhal-
lenen Grundstenerkataster der jeweilige gesammte Grundsteuer-Stockbesland nicht
allein jedeo einzelnen Besitzers von den in einer Flur befindlichen Grundsteuergegenstäu-
den, sondern auch ven sämmtlichen in der Flur befindlichen Grundstenerobjecten zusam-
men, A ergeben must.
e Katasler nut mit alphabetisch geordnelen und gehsrig forlzuführenden Namens-
vugsen C versehen.
S. 39.
Justandhaltung der Kalaster.
Die Grundsteuerkalaster sind vom Katasterbüreau in gehörigem Slande und in
sortwährender Uebereinstimmung mit den Flurbüchern zu erhalten. (7s sind d
sich in Bezug auf den Besitzstand und die Steuereinheilen bei einzelnen Konti rar
Veränderungen aus den Nachträgen der Flurbücher in die Kalaster zu übertragen
Neu entstehende Besitzkonti sind den im Kataster bereits enthaltenen mit sortlaufender
Nummerfolge anzufügen.
8. 40.
Form der Grundstenerlataster und Nachlräge.
Ueber die Form und (inrichtung der Grundsleuerkalaster und Nachträge, sowie der
später neben den Katastern zu haltenden, beziehungsweise an die Stenerschulzen und
S#teuereinnehmer auszuhändigenden Heberegister wird das Nähere im Instructionswege
von Fürstlicher Vandeoregierung geregelt.
8. 41.
Ertheilung von Abschriften.
Jeder Steuerpflichlige kann bei dem Katasterbürcau auf sein Verlangen abschriftliche
Auszüge über seine Besihungen aus den Flurbüchern sowohl, wie aus den Katastern,
ingleichen Gxtlracte oder vollständige GCopien der Uebersichtslarten gegen Grlegung der
Copialgebühren erhalten.