Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
iie
usgegeben den 27. Mai 1369.)
13. Verordunng,
die gegenseitige Verwendung von Beamten der zum Bezirk des gemeinschaft-
lichen Appellationsgerichts in Eisenach gehörigen Staaten in Strafsachen
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags, was folgt:
Werden einem nicht im Staatsdienste de Fürstenthume, wohl aber im Dienste eines
der nach Maßgabe des Staatsvertrages vem 17. Juli 1868 mit dem Fürstenthume zu
einer Justizgemeinschaft vereinigten Staaten angestellten und verpflichteten Beamten auf
Grund der Art. 20, 12, 43, 71, und 72 der Strafprezeßordnung vorübergehend bei
einer gemeinschaftlichen Behörde oder auch zur Stellvertretung für einen Staatsdiener des
Fürstenthums ven der zuständigen Behorde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es einer
besonderen Verpflichtung des betreffenden Beamten auf diese Obliegenbeiten nicht, sondern
seine desfallsigen dienstlichen Verrichtungen geschehen mit derselben Wirkung und Verant-
wortlichkeit, als wenn er für sie besonders in Pflicht genemmen worden wäre.
Werden einem Fürstlichen Staatsdiener auf Grund der angezogenen strasprozeßnali-
schen Bestimmungen vorübergehend bei einer hgemeinschaftlichen Behörde oder Zur Stell-
vertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 17. Juli 1868
mit dem SBürstenthume zu einer Juslizgemeinschaft vereinigten Staaten von der zuständigen
Behörde Obbiegenheiten übertragen, so bedarf es für dieselben einer besonderen Verpflich-
tung nicht, sondern der betreffende Beamte hat auf Grund seiner Anstellung und Ver-
pachmng als Jrsticer Staatediener die ihm übertragenen Geschäfte geie mit