Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
iie 
usgegeben den 27. Mai 1369.) 
13. Verordunng, 
die gegenseitige Verwendung von Beamten der zum Bezirk des gemeinschaft- 
lichen Appellationsgerichts in Eisenach gehörigen Staaten in Strafsachen 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Werden einem nicht im Staatsdienste de Fürstenthume, wohl aber im Dienste eines 
der nach Maßgabe des Staatsvertrages vem 17. Juli 1868 mit dem Fürstenthume zu 
einer Justizgemeinschaft vereinigten Staaten angestellten und verpflichteten Beamten auf 
Grund der Art. 20, 12, 43, 71, und 72 der Strafprezeßordnung vorübergehend bei 
einer gemeinschaftlichen Behörde oder auch zur Stellvertretung für einen Staatsdiener des 
Fürstenthums ven der zuständigen Behorde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es einer 
besonderen Verpflichtung des betreffenden Beamten auf diese Obliegenbeiten nicht, sondern 
seine desfallsigen dienstlichen Verrichtungen geschehen mit derselben Wirkung und Verant- 
wortlichkeit, als wenn er für sie besonders in Pflicht genemmen worden wäre. 
Werden einem Fürstlichen Staatsdiener auf Grund der angezogenen strasprozeßnali- 
schen Bestimmungen vorübergehend bei einer hgemeinschaftlichen Behörde oder Zur Stell- 
vertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 17. Juli 1868 
mit dem SBürstenthume zu einer Juslizgemeinschaft vereinigten Staaten von der zuständigen 
Behörde Obbiegenheiten übertragen, so bedarf es für dieselben einer besonderen Verpflich- 
tung nicht, sondern der betreffende Beamte hat auf Grund seiner Anstellung und Ver- 
pachmng als Jrsticer Staatediener die ihm übertragenen Geschäfte geie mit
	        
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