Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
MO.
(Ansgegeben den 27. Juli 1869.)
26. : .MWrt 4 A
die Einführung der Freizigigret der Aerzte, Wundärgte rc. in mehreren
Thüringischen Staaten
beirrsfend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird andurch bekannt gemacht:
Auf dem Grunde schon vot längerer Beit angeknüpfter Verhandlungen ist Hischen
den Regierungen von chs ch, Sachsen-Alt
Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, asbne abpun Neuß älterer Linie und
Reuß jüngerer Linie eine Uebereinkunft dabin getroffen worden, daß die, einem dieser
Staaten angehörigen, in ihrem Heimathsstaat mit günstigem Erfelg von der zuständigen
Stelle geprüften und zur Praxis zugclassenen Aerzte, Wundirzte Zahnärzte, Geburts-
helser und Thierärzte zur Ausübung ihres Bernss, sowie zur Niederlassung in sämmtlichen
vorgenannten Vereinsstaaten Behufs der Ausübung der Praxio innerhalb der in ihrem
Heimathsstaat ihnen eingeräumten Befugnisse unter den, für den Inläuder geltenden
Bestimmungen berechtigt sein sollen, ohne daß indeß irt ihre Niederlassung an sich in
ihren bisherigen Heimathsverhällnissen etwas geändert wird.
Greiz, den 14. Juli 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
M. Kunz=
Bruno Merg.
15