29. Verordunung,
die Ausführung des Gesetzes vom 9. Mai 1857
belreffend.
Zur weiteren Ausführung des vorgenannten Gesetzes über die Regulirung der
Grundsteuer wird andurch verordnet:
Das in Gemäßheit der Verordnung vom 25. März l. J. zu errichtende, unter der
beitung Fürstlicher Regierung stehende Katasterbüreau tritt mit dem 16. August
dieses Jahres in Wirksamkeit. Dasselbe expedirt auf dem Fürstlichen obern Schlosse
alhier, in den obern Räumen des vormaligen Fürstl. Criminalgerichts.
2.
Von dem gedachten Zeitpunkt an sind alle Anzeigen von Veränderungen des Besies
und Bestandes der Grundsteuerobjerte (§J. 6, 26- ff. der cil. Verordnung) an das
Fürstliche Katasterbüreau zu richten.
3.
In sämmtlichen Ortschaften, in welchen die Reinerlragsberechuungen nach F. 105
der Verordnung vom 13. Juni 1865 bereits ausgelegen haben, sind alle seit der
geschehenen Auslegung eingetretenen Cultur= und Bauveränderungen
beW½h die Besitzer der betr. Besteuerungsobjecte, bei 1 Thlr. Strafe, spälestens bis zum
12. August dieses Jahres bei den Feldgeschworenen des Orts schriftlich an-
zuzeigen.
4.
Die beltgeschmorcnen haben bei gleicher Strafe die ihnen zugegangenen Anzeigen
alsbald nach Ablauf obiger Frist und spätestens bis zum 16. August d. J. an die das
Auslegungsverfahren leitende Gemeindebehörde (an das berehenre Fürstliche Justizamt)
abzugeben, dabei auch zu melden, ob ihnen noch andere Cultur= und Bauveränderungen
in ihrem Orte bekannt geworden sind.
Sind derartige Veränderungen in einem Orte seit Anslegung der Reinertrags-
berechnung Uberhaupt nicht vorgekommen, so haben die Feldgeschworenen dieses durch
Uberreichung eines Vakalscheins an die vorgedachte Behörde binnen gleicher Frist zu
bekun
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