Bahnpolizei Reglement
für
Eisenbahuen im 46 dene Bunde.
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§. 1.
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden,
daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken,
mit der im F. 25 festgeslellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann.
Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größlen zulässigen Geschwindigkeit befahren
werden dürfen, find als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu
bezeichnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter
Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent-
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit,
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschlossen werden.
8. 2.
Sãmmtliche Geleise, auf denen Züůge bewegt werden, mũssen forlwährend in solcher
Breike freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Nor-
mal--Profil des lichten Raumes für die freie Bahn, beziehungsweise für die Bahnhöfe,
vorhanden ist.
8. 3.
Gô sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche
anßerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist.
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie nicht
bewacht ut vrschossen gehalten werden.
weglichen Brücken sind Einrichlungen zu treffen, welche die richtige Stellung
der im * l gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen
mit versenkten Geleisen unzulässig.
8. 4.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die bewähliche. Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalt
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben barsien in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche werden auch Gräben
mit Seitenaufwurf angesehen.