Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

os 
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen 
sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
ie Staärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Lokomoliven und 
Tender mindeslens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen 
bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Seichrrheitökelten zwüssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so be- 
*•1½ sein, daß sie im Zustande der vollen Velastung desselben beim * Herabhängen 
noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt bleiben 
5. 13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomolive 
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Steigungen der 
Vahn 
bel Versonenrgen. bel Ll. Sbtenügen. 
bis einschließlich ½% der 8. Theil, der 72— 12. Theil, 
rl. ½ 1 3200 r 6. u „ " u 
u n 2u0 u H. u » u 
* “ / 100 u 4. u ½ 7. u 
n « 60 ½ 3. u u 5. u 
10 2. u u 4. 
2 nu * 
der Räderpaare gebremsel werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit 
der Personenig fahren, sind pibel als Versonenhige. 1 -behandel n. 
ustrecken mit stärkeren Steigungen 10 sind für das Bremsen der 
Züge von an en ain besondere Tcschesnne 6 Wyln 
F. 14. 
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind nur 
auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Oeffen zu versehen, und zwar haben diese 
Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit ange- 
messen zu erleuchten. Diese Anordnung findet 0ct auf Tunnels, zu deren Durchfahrung 
3 Minuten. oder mehr gebraucht werden, Anwendun 
Personen= und bedeckten Güterwagen Lat mit den erforderlichen Vorrichlungen 
zur aeibrinhung der Signallaternen zu versehen. 
S. 15. 
Alle mit leicht feuersangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit 
einer sicheren Bedeckung versehen sein, seweit nicht Ausnahmen durch das Betriebo-Regle. 
ment gestattet sind.
	        
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